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Betriebsführung

Bundesgerichtsurteil: Streit um Steuerfolgen

A übernahm 1999 den landwirtschaftlichen Betrieb seiner Eltern. Zum Gewerbe gehört das Grundstück X. Ein kleinerer Teil davon liegt in der Bauzone.

Bundesgericht in Lausanne

Bundesgericht in Lausanne

(zvg)

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Aktualisiert am

Agronom und Rechtsanwalt

Mit einem «Kaufvertrag mit Parzellierung» parzellierte A 2013 vom Grundstück X die vollumfänglich in der Bauzone liegende Parzelle Y ab und verkaufte diese für 12 535 Franken an seinen Bruder D. Die Realteilung des landwirtschaftlichen Gewerbes und die Zerstückelung wurden vom Kanton bewilligt. Die Steuerkommission rechnete A einen Gewinn von 163 051 Franken aus dem Verkauf der Parzelle Y auf. Auf Rekurs von A wurde diese Verfügung zwar erstinstanzlich aufgehoben. Hingegen bestätigte das kantonale Verwaltungsgericht auf eine Beschwerde des kantonalen Steueramts die Aufrechnung eines Gewinns von 163 051 Franken.

Das Bundesgericht hielt fest, es handle sich nicht um eine Überführung aus dem Geschäfts- ins Privatvermögen, sondern um einen direkten Verkauf aus dem Geschäftsvermögen von A ins Privatvermögen von D. Es liege auch keine (gemischte) Schenkung an den Bruder vor, welche eine vorgängige Privatentnahme voraussetzen würde. Der Verkauf sei zwar zu einem Vorzugspreis erfolgt, dies jedoch aufgrund des Hofübernahmevertrags zur Sicherung der Ansprüche von Eltern und Geschwistern aus dem Gewinnanteilsrecht und dem Erbrecht. Es sei nicht von einem Schenkungswillen auszugehen. Mit der Abparzellierung sei die neue, vollumfänglich in der Bauzone gelegene Parzelle Y aus dem Anwendungsbereich des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) entfallen. Der Gewinn aus der Ver äusserung unterliege der Einkommenssteuer. Indessen sei nicht ersichtlich, weshalb ein Gewinn von 163 051 Franken aufzurechnen wäre. Der steuerlich massgebende Erlös entspreche dem vertraglich festgelegten Verkaufspreis, wobei nach Vornahme der zulässigen Abzüge kein steuerbarer Gewinn verbleibe, der mit der Einkommenssteuer zu erfassen wäre. Der durch die Einzonung entstandene Mehrwert sei nicht an A gelangt, sondern an D, gestützt auf gewinnanteilsrechtliche Ansprüche. Es bestehe kein Grund für eine Aufrechnung bei A. Dessen Beschwerde wurde gutgeheissen.

(Urteil 2C_993/2017 vom 05.10.2018)

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