Landwirt A beantragte 2012 eine Baubewilligung für den Ersatzneubau einer Schweinescheune. Die Gemeinde erteilte die Bewilligung und hielt fest, der bestehende, inmitten von dicht bewohntem Gebiet (Dorfkern) liegende Schweinemaststall sei nach Inbetriebnahme der neuen Schweinescheune, spätestens aber 18 Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung durch A stillzulegen.