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Betriebsführung

Bundesgerichtsurteil: Dreimal bis vor Bundesgericht

Landwirt A beantragte 2012 eine Baubewilligung für den Ersatzneubau einer Schweinescheune. Die Gemeinde erteilte die Bewilligung und hielt fest, der bestehende, inmitten von dicht bewohntem Gebiet (Dorfkern) liegende Schweinemaststall sei nach Inbetriebnahme der neuen Schweinescheune, spätestens aber 18 Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung durch A stillzulegen. 

Bundesgericht in Lausanne

Bundesgericht in Lausanne

(zvg)

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Agronom und Rechtsanwalt

Diese Sache ging bis vor das Bundesgericht, wo A 2014 unterlag. Nachdem diverse Vermittlungsversuche mit alternativen Lösungen gescheitert waren, reichte A 2016 neue Planunterlagen zur Genehmigung eines Neubaus ein. Die Bewilligung wurde ihm verweigert. Die Begründung: nicht eingehaltene Mindestabstandsvorschriften. A ging damit im Juni 2018 vor das Bundesgericht.

Nach diversen Geruchsklagen verfügte der Kanton, dass der Schweinemastbetrieb von A bis Ende Oktober 2017 einzustellen sei. Das Kantonsgericht hiess die von A dagegen erhobene Beschwerde im September 2018 teilweise gut und verfügte, der Betrieb sei innert sechs Monaten einzustellen. Auch dagegen führte A Beschwerde an das Bundesgericht. Er beantragte, das Urteil sei insofern abzuändern, als er seinen Betrieb bis zum 15. November 2019 einzustellen habe. Bezüglich des Neubaus bestätigte das Bundesgericht, dass der Mindestabstand zur Wohnzone nicht eingehalten sei, auch unter Berücksichtigung des geplanten Bio-Luftwäschers nicht. Zutreffend sei auch, dass bei lokal auftretenden, besonderen Windverhältnissen der vorläufig nach dem einschlägigen FAT-Bericht errechnete Mindestabstand angepasst werden müsse.

Im zweiten Verfahren hielt das Bundesgericht fest, eine Stilllegungsfrist von sechs Monaten verletze kein Bundesrecht. A habe schon seit über zehn Jahren Kenntnis von den übermässigen Immissionen und genug Zeit gehabt, sich um alternative Einkommensquellen zu kümmern. Es wies die Beschwerde im Juli 2019 ab und setzte A eine neue Stilllegungsfrist von drei Monaten. Aufgrund der Verfahrensdauer und der aufschiebenden Wirkung kommt A trotz Unterliegen mindestens in die Nähe des von ihm beantragten Stilllegungstermins.

(Urteile 1C_289 / 2018 und 1C_571 / 2018, beide vom 8.7.2019).

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