A und B bildeten mit weiteren Personen die Erbengemeinschaft des verstorbenen C. Zum Nachlass von C gehörte die Parzelle X, die Teil eines landwirtschaftlichen Gewerbes ist. Während der erbrechtlichen Auseinandersetzung schloss A (als Pächterin) mit den übrigen Erben von C (als Verpächter) wiederholt befristete Pachtverträge über die Parzelle X ab. Die Pachtverträge wurden jeweils vom zuständigen kantonalen Amt bewilligt.
Im Dezember 2021 reichten die übrigen Erben von C dem Amt ein weiteres Gesuch um eine verkürzte Pachtdauer für die von A gepachtete Parzelle X für das Kalenderjahr 2022 ein. Der entsprechende Pachtvertrag wurde von A im Januar und von den übrigen Erben im Februar 2022 unterzeichnet. Das Amt erteilte Ende Juni 2023 die Bewilligung für die verkürzte Pachtdauer.
A legte Rekurs gegen diese Verfügung ein und ersuchte um Feststellung, dass ein landwirtschaftlicher Pachtvertrag mit einer ordentlichen Dauer von sechs Jahren zustande gekommen sei. Sie argumentierte, das Gesuch um Fortsetzung der einjährigen Pacht sei verspätet gestellt worden. Vor Unterzeichnung des Pachtvertrags könne kein gültiges Gesuch eingereicht werden. A drang mit ihrem Begehren auf Feststellung bei den Vorinstanzen nicht durch, weshalb sie das Bundesgericht anrief.
Das Bundesgericht hält fest, dass ein Gesuch um Bewilligung einer verkürzten Pacht spätestens drei Monate nach Antritt der Pacht einzureichen ist. Das Gesetz schreibt lediglich den spätestmöglichen Zeitpunkt, nicht aber den frühestmöglichen Zeitpunkt der Einreichung vor. Ein solches Gesuch kann somit bereits dann eingereicht werden, wenn sich die Parteien über die kürzere Pachtdauer geeinigt haben. Im vorliegenden Fall wurde das Gesuch vor Beginn des erneuerten Pachtverhältnisses gestellt und war somit rechtzeitig. Es trifft daher nicht zu, dass vor Unterzeichnung des Pachtvertrags kein gültiges Gesuch eingereicht werden könne. Das Bundesgericht wies die Beschwerde folglich ab.
Urteil 2C_552 / 2024 vom 14.4.2025