category icon

Betriebsführung

Bundesgerichtsurteil: Eignung trotz wenig Ertragspotenzial

Eigentümer A beantragte beim Kanton vergeblich, dass sein Grundstück mangels Ertrag aus dem Anwendungsbereich des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) entlassen wird. Das Bundesgericht bestätigte den kantonalen Entscheid.

Bundesgericht in Lausanne

Bundesgericht in Lausanne

(zvg)

Publiziert am

Agronom und Rechtsanwalt

A. ist Eigentümer eines rund neun Hektaren grossen Grundstücks, welches sich vollständig ausserhalb der Bauzone befindet in einer Moorlandschaft von nationaler Bedeutung. Rund die Hälfte des Grundstücks umfasst Pferdekoppeln und Heuwiesen, das sogenannte Pufferwiesengebiet. Auf diesem Teil stehen auch ein Wohnhaus und kleinere Gebäude. Das eigentliche Naturschutzgebiet besteht aus einem Teich, einem Flachmoor und Wald. 2018 lehnte die zuständige kantonale Behörde den Antrag von A. ab, das Grundstück als Ganzes aus dem Anwendungsbereich des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) zu entlassen. Die kantonalen Instanzen bestätigten den Entscheid. Schliesslich musste das Bundesgericht entscheiden, ob das Grundstück dem BGBB unterstellt bleibt. Kein Thema im ganzen Prozess war eine allfällige Abparzellierung von einzelnen Grundstücksteilen.

Laut dem Bundesgericht kann Land seinen landwirtschaftlichen Charakter nur verlieren, wenn drei Bedingungen erfüllt sind: Die nichtlandwirtschaftliche Nutzung muss mehrere Jahrzehnte gedauert haben, sie darf für die Zukunft nicht mehr vorstellbar sein und die auf dem Land errichteten Anlagen müssen rechtmässig errichtet worden sein. Auf dem Grundstück von A ist, so das Bundesgericht, im eigentlichen Schutzgebiet eine landwirtschaftliche Nutzung nicht möglich. Hingegen könnten die Pufferwiesen (Pferdekoppeln. Mähwiesen) unter Einhaltung von diversen Einschränkungen gemäht und geweidet werden. Die Produktion von Futter − sei es für Hobbypferde oder für Vieh – sei eindeutig eine landwirtschaftliche Tätigkeit. Die Tatsache, dass der Ertrag der Flächen angesichts der Besonderheiten des Bodens und der Umgebung (alte Kiesgrube, sandig, Aushubmaterial, geringe Bodentiefe, sumpfiges Weideland, Schatten) gering sei, bilde keinen Grund, die Pufferwiesen als ungeeignet für die landwirtschaftliche Nutzung zu erklären. Das Bundesgericht bestätigte die Entscheide der Vorinstanzen. Das Grundstück bleibt dem Geltungsbereich des BGBB unterstellt.

(Urteil 2C_636/2019 vom 22.01.2020)

Freizeitaktivität

Freizeitaktivität

Im Frühling nehmen Freizeitaktivitäten im Freien wieder zu. Testen Sie beim Agrar-Quiz der UFA-Revue Ihr Wissen zum freien Betretungsrecht, zum Bodenrecht, zu Haftungsfragen oder zu agrotouristischen Angeboten und Events auf dem Hof.

Zum Quiz
Agrar-Quiz: Was gilt bei Gülle?

Agrar-Quiz: Was gilt bei Gülle?

Testen Sie Ihr Wissen. Machen Sie mit an unserem Agrar-Quiz zum Thema Gülle. Warum ist die Lagerung von Gülle im Winter obligatorisch? Mit welchem Gerät werden Ammoniakverluste am meisten reduziert? Wissen Sie die Antwort? Dann los. 

Zum Quiz

Meistgelesene Artikel

Damit diese Website ordnungsgemäß funktioniert und um Ihre Erfahrungen zu verbessern, verwenden wir Cookies. Weitere Informationen finden Sie in unserer Cookie-Richtlinie.

  • Notwendige Cookies ermöglichen die Kernfunktionalität. Die Website kann ohne diese Cookies nicht richtig funktionieren und kann nur durch Änderung Ihrer Browsereinstellungen deaktiviert werden.