Um Kürzungen der Direktzahlungen zu vermeiden, benötigen betrieblich mitarbeitende Partnerinnen oder Partner ab 2027 einen Mindestversicherungsschutz. Dieser deckt Arbeitsunfähigkeit sowie die Risiken Invalidität und Todesfall ab. Die Erfordernisse der Direktzahlungsverordnung sind dabei aber nur ein Element.