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Betriebsführung

Kann die Frau die Kühe noch verkaufen, wenn ihr Mann im Koma liegt?

Das Erwachsenenschutzgesetz legt fest, dass jede Person im Voraus bestimmen kann, wer im Falle einer Urteilsunfähigkeit ihre Interessen wahrnehmen soll. Dafür stehen zwei Mittel zur Verfügung: die Patientenverfügung und der Vorsorgeauftrag.

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Ein schwerer Unfall des Partners oder der Partnerin bringt den Landwirtschaftsbetrieb rasch in existenzielle Not. Führen die Unfallfolgen zu einer bleibenden oder zeitweisen Urteilsunfähigkeit des Opfers, muss die Partnerin oder der Partner über die Belange im Betrieb weiterhin voll entscheiden können.

Verheiratete oder eingetragene Lebenspartner gehen oft davon aus, dass sie untereinander die Befugnisse für den Notfall haben.

Verheiratete oder eingetragene Lebenspartner gehen oft davon aus, dass sie untereinander die Befugnisse für den Notfall haben. Deren Autonomie ist jedoch nicht grenzenlos, weiss der Agrisano-Berater Stefan Binder: «Bei Handlungen von grösserer Tragweite muss trotz Eheschliessung oder eingetragener Partnerschaft zuerst die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde eingeholt werden.» Darunter fällt zum Beispiel der Verkauf der Milchkuhherde.

Damit die Entscheidungsgewalt nach einem Schicksalsschlag in jedem Fall in der Familie und im Betrieb bleibt, empfiehlt Binder Bäuerinnen und Bauern, einen Vorsorgeauftrag abzuschliessen. Jede handlungsfähige Person könne so für den Fall ihrer Urteilsunfähigkeit vorsorgen. Dabei bestimmt sie eine Person ihres Vertrauens, die für sie in den Bereichen des persönlichen Wohls, der Finanzen und als Vertretung in rechtlichen Angelegenheiten handelt.

Bei unverheirateten Paaren, so der Berater weiter, greift die Behörde ohne Vorsorgeauftrag bereits bei alltäglichen vermögensrechtlichen Angelegenheiten ins Geschehen ein.

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