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Betriebsführung

Genügend grosse Ökonomiebauten

Pächter C erwirke, dass der Pachtzins von fünf Grundstücken behördlich genehmigt wird. Eigentümer D wollte das nicht, reagierte mit einer Beschwerde und kam damit durch. Das Bundesgericht korrigierte diesen Entscheid nun aber wieder auf den Entscheid der Vorinstanz.

Bundesgericht in Lausanne

Bundesgericht in Lausanne

(zvg)

Publiziert am

Agronom und Rechtsanwalt

D ist Eigentümer von fünf Grundstücken. Er hat sie an C und dessen Nachkommen A und B verpachtet. Vier Grundstücke sind mit Reben bepflanzt. Eines befindet sich im Dorf. Darauf stehen ein Wohnhaus und Ökonomiegebäude. Sieben Jahre nach Pachtbeginn verlangte C von der zuständigen kantonalen Behörde, es sei festzustellen, dass die Pachtobjekte ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) darstellten und demzufolge der Pachtzins genehmigt werden müsse. Die Behörde bejahte die Gewerbeeigenschaft und hielt fest, für die Bewirtschaftung seien 4,933 Standardarbeitskräfte (SAK) erforderlich.

Um eine Pachtzinsgenehmigung zu vermeiden, erhob D dagegen Beschwerde. Das oberinstanzliche kantonale Gericht hiess diese gut. Es qualifizierte die Pachtobjekte nicht als Gewerbe, weil die Ökonomiebauten aufgrund ihrer Art und ihrer Merkmale nicht ausreichen würden, um die 19 ha landwirtschaftliche Fläche, darunter 15 ha Rebberge, zu bewirtschaften. Zudem seien keine Einrichtungen zur Lagerung und Verarbeitung der geernteten Trauben vorhanden.

C und das Bundesamt für Justiz erhoben gegen diesen Entscheid Beschwerde an das Bundesgericht. Dieses konnte die Ausführungen der Vorinstanz nicht nachvollziehen. Das Volumen der Ökonomiegebäude reiche aus, um die für den Betrieb notwendigen Maschinen und Geräte unterzubringen. Sanierungsbedürftige Gebäude könnten wieder instand gestellt werden, wenn die entsprechenden Aufwendungen aus den betrieblichen Mitteln, hier dem Pachtzins, finanzierbar seien. Zudem sei es nicht zwingend, dass sich alle für einen Betrieb notwendigen Maschinen im Besitz des Bewirtschafters befinden würden. Es sei auch nicht ersichtlich, warum Einrichtungen für die Lagerung und Verarbeitung der Trauben vorhanden sein müssten. Seit jeher seien auf dem D gehörenden Betrieb die Trauben zur Kelterung in eine externe Kellerei gebracht worden.

Das Bundesgericht hiess die Beschwerden der Pächterseite gut und hielt fest, dass der fragliche Betrieb ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne des BGBB darstellt.

(Urteil 2C_1034 / 2019 vom 8.7.2020). 

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