Stellplätze für Camper gesucht

Wegen den weitreichenden Reisebeschränkungen liegen Camping-Ferien in der Schweiz im Trend. Zu den bereits bekannten Vermittlungsplattformen von Agrotourismus Schweiz und dem Schweizer Bauernverband kommen weitere Anbieter hinzu.

«Rivercamp an der Sihl» in Egg bei Einsiedeln, SZ

«Rivercamp an der Sihl» in Egg bei Einsiedeln, SZ

(Bild: Nomady)

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Spezielle Übernachtungsmöglichkeiten in der Natur sind gefragt. Während der Corona-Zeit ist insbesondere die Nachfrage nach Camping- und Stellplätzen markant gestiegen, und das wilde Campen hat zugenommen.

Die Campingplattform Nomady will deshalb weitere offizielle Camping- und Übernachtungsangebote in der Region schaffen und ist auf der Suche nach potentiellen Gastgebern. Interessierte Landwirtschaftsbetriebe können sich an zwei kostenlosen Webinaren über eine mögliche Zusammenarbeit informieren.

Eine weitere Möglichkeit, als Landwirtschaftsbetrieb Stellplätze für Wohnmobile und Camper anzubieten, ist die neu geschaffene private Plattform place-to-bee.com. Bereits seit längerem online sind die Plattformen vomhof.ch des Schweizer Bauernverbandes sowie myfarm.ch des Verbandes Agrotourismus Schweiz, die für Camping- und Stellplatzangebote eigene Kategorien führen.

Grundsätzlich ist die dauerhafte Nutzung von Stellplätzen für Zelte und Wohnmobile bewilligungspflichtig. Liegen die Stellplätze ausserhalb der Bauzone, ist zudem eine raumplanungsrechtliche Ausnahmebewilligung erforderlich. Ein Stellplatz im bestehenden Hofareal ohne zusätzliche Bauten und Anlagen mit weniger als 30 Tagen Nutzung pro Saison ist weitgehend unproblematisch.

Raumplanungsgesetz

Art. 24a Zweckänderungen ohne bauliche Massnahmen ausserhalb der Bauzonen 

1. Erfordert die Änderung des Zwecks einer Baute oder Anlage ausserhalb der Bauzonen keine baulichen Massnahmen im Sinne von Artikel 22 Absatz 1, so ist die Bewilligung zu erteilen, wenn: 

  • a. dadurch keine neuen Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt entstehen; und
  • b. sie nach keinem anderen Bundeserlass unzulässig ist.

2. Die Ausnahmebewilligung ist unter dem Vorbehalt zu erteilen, dass bei veränderten Verhältnissen von Amtes wegen neu verfügt wird.

sg

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