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Betriebsführung

Diverse Änderungen in den Verordnungen

Per 1. Januar 2018 tritt das landwirtschaftliche Verordnungspaket in Kraft. Im Extenso-Programm wurden die Lupinen aufgenommen, es gibt neue Arten von Ressourceneffizienzbeiträgen und vieles mehr.

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(Bild: Stephan Rüegg)

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Aktualisiert am

Leiterin Kommunikation, mooh Genossenschaft

Tierwohlprogramme, GMF und Kurzalpung

Die BTS-Programme für Hengste, Ziegenböcke und Zuchteber sowie die RAUS-Programme für Kaninchen und Weidelämmer werden aufgehoben. Es gibt ab 2018 hingegen neue RAUS-Programme für Hirsche und Bisons. Die Tiere müssen ganzjährig auf der Weide gehalten werden. Für mittelgrosse Hirsche muss für die ersten acht Tiere eine Weidefläche von mindestens 2500 m2 zur Verfügung stehen. Diese Fläche ist für jedes zusätzliche Tier um 240 m2 zu vergrössern. Haben die Tiere dauernd Zugang zu befestigten Flächen, so kann die Weidefläche entsprechend reduziert werden, höchstens jedoch um 500 m2 . Für Bisons gelten dieselben Richtzahlen, jedoch bereits ab den ersten fünf Tieren. Für grosse Hirsche muss für die ersten sechs Tiere eine Weidefläche von mindestens 4000 m2 zur Verfügung stehen. Diese Fläche ist für jedes zusätzliche Tier um 320 m2 zu vergrössern. Haben die Tiere dauernd Zugang zu befestigten Flächen, so kann die Weidefläche entsprechend reduziert werden, höchstens jedoch um 800 m2.

Im Programm Graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion wurden folgende Nebenprodukte der Trocken- und Schälmüllerei in das Grundfutter aufgenommen: Weizenkleie, Haferabfallmehl, Dinkelund Haferspelzen, Dinkelspreu und Kornspreuer sowie Gemische davon. Dadurch ergibt sich mehr Spielraum beim Einsatz von Ergänzungsfutter.

Die Sonderregelung des Sömmerungsbeitrags für gemolkene Kühe, Milchschafe und Milchziegen mit einer traditionellen Sömmerungsdauer von 56 –100 Tagen, die sogenannte Kurzalpung, wird bis Ende 2018 verlängert.

Aufzeichnungspflicht

Für Landwirte entfällt die Aufzeichnungspflicht für das Parzellenverzeichnis, die Betriebsfläche, die landwirtschaftliche Nutzfläche, die übrigen Flächen, und auch für den Parzellenplan mit Bewirtschaftungsparzellen sowie den Parzellenplan der Biodiversitätsförderflächen, wenn der Kanton für die Kontrolle aktuelle GIS-Darstellungen und Datenlisten elektronisch zur Verfügung stellt. Die Kantone selbst regeln das Verfahren.

Stickstoffreduzierte Phasenfütterung von Schweinen

Bis ins Jahr 2021 erhalten Schweinehalter, die eine stickstoffreduzierte Phasenfütterung umsetzen, einen Ressourceneffizienzbeitrag in der Höhe von 35 Fr. pro GVE Schweine. Ziel des Beitrages ist, den Rohproteingehalt der jeweiligen Wachstums- und Produktionsphase der Schweine anzupassen, um die Ammoniakemissionen zu senken.

Der Beitrag wird ausgerichtet, wenn der durchschnittliche Rohproteingehalt (RP) der gesamten Futterration tiefer als 11 g pro MJ VES ist. Einfachheitshalber werden nicht Werte pro Wachstumsphase festgelegt, sondern der genannte Wert von 11 g RP darf gesamtbetrieblich in der Schweinehaltung (Zucht-, Mast- und Mischbetrieb) nicht überschritten werden – unabhängig ob Zucht- und/oder Mastschweine gehalten werden. Der Beitrag wird somit nur ausgerichtet, wenn alle Schweine des Betriebs den Wert nicht überschreiten.

Der Betriebsleiter verpflichtet sich zudem, mit dem Kanton eine NPr-Vereinbarung gemäss den Weisungen zur Berücksichtigung von nährstoffreduziertem Futter in der Suisse-Bilanz abzuschliessen. Als Nachweis muss in der Bilanz entweder das Zusatzmodul 6 «Lineare Korrektur nach Futtergehalten» (Linear) oder das Zusatzmodul 7 «Import-/Export-Bilanz» geführt werden.

Biodiversitätsbeiträge

Für extensiv genutzte Wiesen, Streueflächen und Hecken, Feld- und Ufergehölze werden die Beitragsansätze für die Qualitätsstufe I um rund 20 Prozent gesenkt. Die gesenkten Beiträge werden umgelagert auf die Qualitätsstufe II dieser Biodiversitätstypen. Ab 2018 dürfen Hochstamm-Feldobstbäume auf extensiv genutzten Wiesen der Qualitätsstufe I während den ersten 10 Jahren nach der Pflanzung mit Mist oder Kompost gedüngt werden. Dies erlaubt eine fachgerechte Pflege.

Einzelne Zutaten mit «Berg» oder «Alp» deklarieren

Gemäss Änderungen in der Berg- und Alp-Verordnung (BAIV) können neu einzelne Zutaten mit der Bezeichnung «Berg» oder «Alp» ausgelobt werden. Die einzelnen Zutaten müssen die Anforderung der BAIV erfüllen. Die Bezeichnung «Berg» oder «Alp» darf sich nur auf die betreffenden Zutaten beziehen.

Neue Beiträge

Ab 2018 werden Lupinen in das Extenso-Programm aufgenommen. Für die extensive Produktion von Lupinen gibt es 400 Fr. pro ha und Jahr. Ebenfalls gibt es ab 2018 zwei neue Arten von Ressourceneffizienzbeiträgen: für die stickstoffreduzierte Phasenfütterung von Schweinen (siehe andere Box) und für die Reduktion von Pflanzenschutzmitteln im Obstbau, im Rebbau und im Zuckerrübenanbau.

Für einen Teilverzicht von Herbiziden im Obstbau, das heisst der Verzicht auf den Einsatz von Herbiziden zwischen den Reihen und unter den Bäumen maximal eine Behandlung pro Jahr nur mit einem Blattherbizid, gibt es einen Beitrag von 200 Fr. pro ha und Jahr. Ein Totalverzicht von Herbiziden im Obstbau löst einen Beitrag von 600 Fr. pro ha und Jahr aus. Wenn auf Fungizide gemäss der Liste «Pflanzenschutzmittel mit besonderem Risikopotenzial» verzichtet wird, ergibt dies einen Beitrag von 200 Fr. pro ha und Jahr. Im Rebbau gibt es für den Verzicht auf den Einsatz von Herbiziden zwischen den Reihen und dem Einsatz von nur einem Blattherbizid unter dem Stock auf einer Breite von maximal 50 cm 200 Fr. pro ha. Ein vollständiger Verzicht auf Herbizide löst im Rebbau ebenfalls einen Beitrag von 600 Fr. pro ha aus. Ein Verzicht auf Fungizide gemäss der Liste «Pflanzenschutzmittel mit besonderem Risikopotenzial» löst einen Beitrag von 600 Fr. pro ha und Jahr aus. Werden noch maximal 1.5 kg Kupfer pro ha und Jahr eingesetzt, ergibt dies einen Beitrag von 200 Fr. pro ha und Jahr. Im Zuckerrübenanbau gibt es für den ausschliesslichen Einsatz von mechanischer Unkrautbekämpfung ab 4-Blatt-Stadium 200 Fr. pro ha und Jahr, für den ausschliesslichen Einsatz von mechanischer Unkrautbekämpfung ab Saat 400 Fr. pro ha und Jahr und für einen vollständigen Verzicht auf Herbizide 800 Fr. pro ha und Jahr. Ein vollständiger Verzicht auf Fungizide und Insektizide löst einen Beitrag von 400 Fr. pro ha und Jahr.

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