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Betriebsführung

Wert von Fruchtfolgeflächen bestätigt

Eine Gemeinde im Kanton Bern wehrte sich vor Bundesgericht vergeblich gegen den Entscheid des Kantons, der eine Parzelle ins Inventar der Fruchtfolgeflächen aufgenommen hatte.

Bundesgericht in Lausanne

Bundesgericht in Lausanne

(zvg)

Publiziert am

Agronom und Rechtsanwalt

Im Sommer 2018 beschloss der Regierungsrat des Kantons Bern unter anderem, dass die Parzelle X der Gemeinde Y neu ins Inventar der Fruchtfolgeflächen (FFF) aufgenommen wird. FFF sind besonders wertvolle landwirtschaftliche Nutzflächen, die einen erhöhten Schutz geniessen und grundsätzlich der Landwirtschaft erhalten bleiben sollen.

Aus diesem Grund dürfen sie nur unter den in der Raumplanungsverordnung festgelegten Voraussetzungen eingezont und baulich genutzt werden. Ausserdem sind die Kantone dazu verpflichtet, einen vom Bund festgelegten Mindestumfang an FFF zu sichern, damit in Zeiten gestörter Zufuhr die ausreichende Versorgungsbasis des Landes im Sinne der Ernährungsplanung gewährleistet werden kann.

Mindestvorgabe aus Gemeindesicht erfüllt

Die Gemeinde Y war der Ansicht, der Kanton habe mit dem neuen Inventar ihr ganzes Siedlungsentwicklungspotenzial zunichtegemacht, weshalb sie vor Bundesgericht namentlich verlangte, die Parzelle X sei aus dem Inventar der FFF zu entlassen. In ihrer Beschwerde warf sie dem Kanton vor, er gehe über das vom Bund erforderte Mass hinaus, weil er im Inventar die kantonale Mindestvorgabe an FFF von 82 200 ha überschreite und «unbereinigte» Zusatzflächen als Reserve sichere.

Das Bundesgericht vertrat die Auffassung, der Kanton sei berechtigt gewesen, sein FFF-Inventar zu überprüfen und darin sämtliche Flächen aufzunehmen, welche eine entsprechende Qualität aufweisen. Dementsprechend habe der Kanton auch die «unbereinigte», von der Gemeinde Y bestrittene Zusatzfläche X, ins Inventar aufnehmen dürfen. Das Bundesgericht wies die Beschwerde daher ab.

Bauliche Nutzung bleibt weiterhin offen

Unter Verweis auf das vorinstanzliche Urteil hielt es aber auch fest, dass jeweils erst in nachgelagerten Nutzungs- oder Baubewilligungsverfahren darüber entschieden werde, ob eine inventarisierte FFF eingezont und baulich genutzt werden dürfe. Folglich ist damit noch nicht entschieden, ob die von der Einwohnergemeinde Y geplanten Überbauungen realisiert werden können oder nicht.

(Urteil 1C_235 / 2020 vom 16.12.2020).

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