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Betriebsführung

Rückbaupflicht braucht besondere Gründe

Mit der Baubewilligung einer Remise in der Landwirtschaftszone darf eine Rückbaupflicht für später (Beseitigungsrevers) nur aus besonderen Gründen angeordnet werden. Das Bundesgericht hält fest, dass eine solche Auflage die Eigentumsrechte des Grundeigentümers verschlechtert.

Bundesgericht in Lausanne

Bundesgericht in Lausanne

(zvg)

Publiziert am

Rechtsanwalt, Kanzlei Bern West

A ist Pächter eines Landwirtschaftsbetriebs, auf welchem er unter anderem Pferde hält. Der Betrieb befindet sich weitgehend in der Landwirtschaftszone.

Im November 2022 erteilte der zuständige Gemeinderat A eine Bewilligung für den Neubau einer Remise sowie für den Anbau einer Futterzone am bestehenden Pferdestall. Die Baubewilligung wurde jedoch an die Verpflichtung geknüpft, dass A die Bauten auf eigene Kosten zurückbauen müsse, sobald die zonenkonforme landwirtschaftliche Nutzung wegfalle (sogenannter Beseitigungsrevers).

Das Baurekursgericht des Kantons Zürich hiess den von A dagegen erhobenen Rekurs gut und hob die entsprechende Verpflichtung auf. Dagegen erhob die kantonale Baudirektion zunächst Beschwerde an das Verwaltungsgericht und anschliessend an das Bundesgericht.

Das Bundesgericht stellte fest, dass eine Bewilligung nur dann mit einem Beseitigungsrevers verknüpft werden darf, wenn dies gesetz- und verhältnismässig ist. Durch die Auferlegung einer Beseitigungspflicht werde die Rechtstellung des Grundeigentümers verschlechtert. Ein Beseitigungsrevers dürfe daher nur angeordnet werden, wenn dafür eine besondere Begründung bestehe.

Das abstrakte Risiko einer späteren zonenwidrigen Nutzung genügt nicht, um einen Beseitigungsrevers anzuordnen.

Solche besonderen Gründe lagen gemäss Bundesgericht im zu beurteilenden Fall nicht vor: Die Bauverwaltung habe lediglich vorgebracht, der Beseitigungsrevers bei Bauten und Anlagen für die Pferdehaltung entspreche ihrer Praxis. Zudem bestehe kein hinreichend konkretes Indiz für eine zeitnahe zonenwidrige Umnutzung der Neubauten. Das lediglich abstrakte Risiko, dass eine Neubaute anstelle der landwirtschaftlichen Nutzung für einen anderen Zweck verwendet werden könnte, genüge ebenso wenig wie das allgemeine Interesse an der Trennung von Bau- und Nichtbauzone.

Im vorliegenden Fall lagen weder konkrete Indizien für eine unerwünschte Umnutzung vor noch bestanden besonders gewichtige Interessen an einem Rückbau nach Wegfall der landwirtschaftlichen Nutzung. Die Beschwerde der Baudirektion wurde daher abgewiesen.

Urteil 1C_470 / 2024 vom 7.11.2025

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