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Betriebsführung

IV-Anspruch erneut zu prüfen

Landwirt A wehrte sich vor Bundesgericht erfolgreich gegen einen IV-Entscheid. Die Versicherung bemass den Grad seiner Arbeitsfähigkeit nach einem Unfall alleine anhand von Akten. Die oberste Instanz wies die IV-Stelle an, für die Bemessung A begutachten zu lassen.

Bundesgericht in Lausanne

Bundesgericht in Lausanne

(zvg)

Publiziert am

Der 1970 geborene A war von 1993 bis 2004 in unselbstständiger Tätigkeit auf dem Betrieb seines Vaters als Landwirt tätig und übte diesen Beruf seit 2005 selbstständig aus. Nach einem Unfall im Jahr 2017 meldete er sich unter Hinweis auf Schmerzen und Bewegungseinschränkungen an der Schulter sowie Schmerzen am Knie bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle holte daraufhin Berichte und Stellungnahmen der behandelnden Fachärzte ein. Ausserdem zog sie – wie in solchen Fällen üblich – einen versicherungsinternen Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes, Dr. med. B, bei, um die medizinischen Voraussetzungen zum Bezug von Leistungen der IV zu beurteilen. Dieser gelangte zum Schluss, dass A trotz Beschwerden in leidensangepasster Tätigkeit zu 75 bis 80 Prozent arbeitsfähig sei.

Insbesondere gestützt auf diese Beurteilung von Dr. med. B verneinte die IV-Stelle den Anspruch von A auf eine IV-Rente sowie auf berufliche Eingliederungsmassnahmen. Damit war A nicht einverstanden: Eine Restarbeitsfähigkeit von 75 bis 80 Prozent sei eindeutig zu hoch. Die behandelnden Ärzte seien in ihren Beurteilungen von einer Arbeitsfähigkeit von leicht über vier Stunden pro Tag beziehungsweise von 50 Prozent ausgegangen. Ausserdem habe Dr. med. B seinen Bericht gestützt auf die Akten und ohne persönliche Untersuchung von A verfasst. Es bestünden daher Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit seiner Einschätzung.

Das Bundesgericht pflichtete A bei: Dr. med. B habe sich nicht mit den doch deutlich abweichenden Arbeitsfähigkeitsschätzungen der behandelnden Fachärzte auseinandergesetzt. Ausserdem habe er keine Stellungnahme eines Neurologen zum gegenwärtigen Gesundheitszustand von A eingeholt, obwohl dies angezeigt gewesen wäre. Die versicherungsinterne Einschätzung stütze sich damit nicht auf einen lückenlos feststehenden medizinischen Sachverhalt, weshalb der Stellungnahme von Dr. med. B die Beweiskraft abzusprechen sei. Das Bundesgericht hiess daher die Beschwerde von A insoweit gut und wies die IV-Stelle an, A begutachten zu lassen, um danach neu über die strittigen Ansprüche zu entscheiden.

Urteil 9C_127 / 2021 vom 4.11.2021

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