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Betriebsführung

Direktzahlungen auch für Hanfanbau

Der Bundesrat verabschiedet das landwirtschaftliche Verordnungspaket 2021. Die Änderungen betreffen die Lagerung und Ausbringung von flüssigem Hofdünger, die Milchzulagen und die Direktzahlungen für bestimmte landwirtschaftliche Hanfkulturen. Insgesamt werden 17 Verordnungen aus dem Bereich Landwirtschaft geändert.

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Publiziert am

Das Verordnungspaket 2021 sieht Änderungen in verschiedenen Bereichen vor. Ab dem 1. Januar 2022 berechtigen Flächen, auf denen Industriehanf zur Fasernutzung oder zur Verwendung als Nahrungsmittel wie beispielsweise als Öl oder Nahrungsergänzungsmittel angebaut wird, zu Direktzahlungen. Diese landwirtschaftliche Produktion wird damit bezüglich Förderung anderen wichtigen Ackerkulturen gleichgestellt. Andere Hanfkulturen wie CBD-Hanf bleiben von den Direktzahlungen ausgeschlossen.

Schleppschlauchpflicht um zwei Jahre verschoben

Die Regelung der Lagerung und Ausbringung von Hofdüngern wird in den ökologischen Leistungsnachweis aufgenommen. Für die Nichteinhaltung der betreffenden Bestimmungen werden Sanktionen festgelegt. Die Sanktionen bezüglich Lagerung werden wie vorgesehen am 1. Januar 2022 in Kraft treten. Im Bereich Ausbringung wird aber die Schleppschlauchpflicht auf den 1. Januar 2024 verschoben. Am gleichen Datum treten auch die entsprechenden Vorschriften der Luftreinhalte-Verordnung in Kraft. In Absprache mit den interessierten Kreisen wurde diese Verschiebung beschlossen, um den Bedenken eines Teils der Branche und der Kantone bezüglich des Zeitpunktes der Inkraftsetzung der obligatorischen Verwendung von Schleppschlauchverteilern besser Rechnung zu tragen. Dadurch haben die betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe mehr Zeit für die Beschaffung von Geräten, die den Anforderungen entsprechen, da die Lieferzeiten derzeit lang sind.

Erforderliche Anpassung der Milchzulagen

Aufgrund der erwarteten Entwicklung des Anteils der verkästen Milch im Jahr 2022 und der begrenzten finanziellen Mittel müssen die Milchzulagen angepasst werden. Darum wird die Verkäsungszulage von 15 auf 14 Rappen pro Kilogramm Milch gesenkt. Diese Kürzung ist notwendig, weil das vom Parlament im Rahmen des Zahlungsrahmens 2022–2025 vorgesehene Budget nicht ausreichen wird. Gleichzeitig wird die Verkehrsmilchzulage von 4,5 auf 5,0 Rappen pro Kilogramm Milch erhöht. Mit dieser Aufstockung soll das Budget dem Willen des Parlaments entsprechend so weit wie möglich für die Molkereimilch verwendet werden.

Die neuen Bestimmungen werden mehrheitlich am 1. Januar 2022 in Kraft treten. Die Unterlagen zum landwirtschaftlichen Verordnungspaket 2021 sind auf der BLW-Webseite abrufbar.

Quelle: BLW

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