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Betriebsführung

Bewilligung für Spritz-Drohnen vereinfacht

Der Bund hat ein vereinfachtes Standard-Bewilligungsverfahren für den Einsatz von unbemannten Luftfahrzeugen beim Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln aus der Luft erlassen. Der Einsatz von entsprechenden Drohnen ist aber weiterhin an strenge Auflagen geknüpft.

Beim Einsatz zum Pflanzenschutz muss der Pilot immer Sichtkontakt auf sein Flugobjekt haben.

Beim Einsatz zum Pflanzenschutz muss der Pilot immer Sichtkontakt auf sein Flugobjekt haben.

(Bild: RoMü)

Publiziert am

Seit Jahren kommen vermehrt auch in der Landwirtschaft Drohnen zum Einsatz. Immer häufiger werden die unbemannten Flugobjekte auch zum Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln eingesetzt. Das dafür notwendige Standart-Bewilligungsverfahren durch das Bundesamt für zivile Luftfahrt (BAZL) ist für den Einsatz von Sprühflügen nun etwas vereinfacht worden. Dies erfolgt in Abweichung vom ordentlichen SORA-Bewilligungsverfahren über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge und schreibt neu keine Musterzulassung der eingesetzten Drohne mehr vor. Ebenfalls gelten kleinere Sicherheitsabstände. Das Fluggerät muss von Agroscope überprüft werden, und der Betreiber benötigt eine gültige Fachbewilligung für den Umgang mit Pflanzenschutzmitteln. Ebenfalls muss er die vom BAZL festgelegten betrieblichen Auflagen einhalten.

 Ausbildung der Piloten

Derzeit verfügen zehn Unternehmen über eine Bewilligung für die Durchführung von Sprühflügen in der Schweiz. Drei davon sind in der französischen Schweiz ansässig, die übrigen sieben in der Deutschschweiz. Im Kanton Zürich setzt die Landi Weinland bereits zwei Drohnen für den Pflanzenschutz in teilweise sehr steilen Reblagen ein. Entsprechend hat sie mehrere Piloten ausgebildet, welche diese Fluggeräte steuern.  Wer als Pilot Drohnen bis 150 Kilogramm Gesamtgewicht in der Landwirtschaft einsetzt, muss eine entsprechende Ausbildung vorweisen und über das notwendige Fachwissen verfügen. Zugleich sind die Piloten verpflichtet, ein Logbuch zu führen, wo jeweils die einzelnen Flüge mit Start- und Landezeiten, der Start- und Landeplatz aber auch aussergewöhnliche Ereignisse festgehalten werden.

Quelle: RoMü

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