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Betriebsführung

Keine günstige Lage für Rebbau

Das Bundesgericht bestätigt die Abweisung des Gesuchs zur Neuanpflanzung eines Rebbergs. Die Lage und der Boden gelten nach heutigen Kriterien nicht als geeignet. Die frühere Bepflanzung ist nicht ausschlaggebend, weil sie vor Einführung der Bewilligungspflicht erfolgte.

Bundesgericht in Lausanne

Bundesgericht in Lausanne

(zvg)

Publiziert am

Rechtsanwalt, Kanzlei Bern West

Die A AG beantragte für ihre Parzelle im Kanton Genf eine Bewilligung zur Neuanpflanzung eines Rebbergs. Die Parzelle ist im Rebbaukataster als Rebfläche ausserhalb des Weinbaugebiets erfasst und auf der Parzelle wurden seit über zehn Jahren keine Reben mehr kultiviert.

Klimaerwärmung als Trumpf

Die A AG machte insbesondere geltend, dass ihr nach Norden ausgerichtetes Grundstück in Verbindung mit einer Neigung von maximal 2,7% eine angemessene Sonneneinstrahlung während des ganzen Tages sowie eine natürliche Entwässerung ermögliche, die zusätzlich durch eine künstliche Entwässerung auf der Parzelle verstärkt werde. Zudem sei die Fläche bis im Jahr 2009 mit Reben bepflanzt gewesen. Ohnehin seien die bisher angewandten Kriterien aufgrund der Klimaerwärmung überholt.

Das kantonale Landwirtschaftsamt wies das Gesuch ab unter Verweis auf die Stellungnahme der Expertenkommission für den Rebbaukataster im Kanton Genf. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel der A AG blieben erfolglos, weshalb sie schliesslich an das Bundesgericht gelangte.

Ungünstige Lage und Bodeneigenschaften

Das Bundesgericht stellte fest, dass die Neigung der Parzelle lediglich halb so gross ist wie die von der Expertenkommission als für den Rebbau geeignete Mindestneigung von 6%. Auch die Ausrichtung der Parzelle entspreche nicht den Kriterien. Aufgrund der geringen Neigung und ungünstigen Ausrichtung könne die Parzelle keine ausreichende Wärme für die Entwicklung der Reben bieten, insbesondere nicht zum Schutz der Knospen vor Frost. Zudem grenze das Grundstück an einen Wald, der Schatten werfe. Der Wald trage überdies zur erhöhten Feuchtigkeit der Parzelle bei, was die Ausbreitung von Krankheiten begünstige. Hinzu komme die Beschaffenheit des Bodens, der tief und hydromorph ist und daher für den Weinbau als nicht optimal gelte.

Irrelevant ist nach Ansicht des Bundesgerichts, dass die Fläche bis 2009 mit Reben bepflanzt war, da diese Pflanzung vor Einführung der Genehmigungspflicht erfolgte und somit nicht nach den heute geltenden Kriterien der Weinverordnung beurteilt wurde. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.

Urteil 2C_43 / 2025 vom 18.7.2025

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