Es ist praktisch, einen geschmückten Fasnachtswagen mit dem Einachser oder dem Traktor durch den Umzug zu ziehen. Für festliche Anlässe gelten jedoch andere Regeln als für Fahrten im Landwirtschaftsbetrieb. Die Verkehrsregelnverordnung (VRV Art. 87) erlaubt mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen nur unentgeltliche Fahrten, die einem gemeinnützigen Zweck dienen. Ein Fasnachts- oder Festumzug gehört nicht dazu. Deshalb braucht es eine Sonderbewilligung des Strassenverkehrsamts, oft verbunden mit Auflagen wie Begleitpersonen oder zusätzlichen Sicherheitsvorkehrungen.
In mehreren Kantonen müssen Umzugsfahrzeuge über einen gültigen Versicherungsnachweis verfügen.
In mehreren Kantonen – etwa Luzern – müssen Umzugsfahrzeuge betriebssicher sein und über einen gültigen Versicherungsnachweis verfügen. Vereine können dort Fasnachtstagesschilder beantragen, sofern alle Unterlagen vollständig sind und die Fahrzeuge den technischen Vorgaben entsprechen. Für landwirtschaftlich immatrikulierte Zugfahrzeuge ist zusätzlich eine Bewilligung zur Befreiung von der landwirtschaftlichen Fahrt erforderlich.
Für Fahrerinnen und Fahrer sowie für Sicherungsposten gilt: 0,0 Promille.
Die Vereinigung der Strassenverkehrsämter (asa) empfiehlt eine klare Trennung zwischen Zuschauerbereich und Fahrzeugen. Schutzvorrichtungen an Rädern und Aufbauten sowie gut geschulte Sicherungspersonen erhöhen die Sicherheit. Für Fahrerinnen und Fahrer sowie für Sicherungsposten gilt dabei: 0,0 Promille.
Für Betriebe lohnt sich eine frühzeitige Abklärung der kantonalen Vorgaben. Das verhindert Verzögerungen – und reduziert vor allem Risiken.







