Die X AG ist Eigentümerin eines landwirtschaftlichen Betriebs. Sie ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Y Holding AG, an welcher B zu 25 % beteiligt ist. Ab 2003 verpachtete die X AG den landwirtschaftlichen Betrieb an A, die Tochter von B. Dieser Pachtvertrag lief nach einer Kündigung und Erstreckung Ende 2022 aus.
A war in dieser Sache im Jahr 2023 schon einmal vor dem Bundesgericht. Sie hatte ohne Erfolg ein Vorpachtrecht der Nachkommen im Grundbuch anmerken lassen wollen. Das Bundesgericht bestätigte die ablehnende Haltung der kantonalen Instanzen. A sei nicht ein Nachkomme der Verpächterin. Nach dem Tod ihrer Mutter könne sie allenfalls Minderheitsaktionärin der Y Holding AG werden, mehr nicht.
Unabhängig von dieser Streitigkeit bewilligte der Kanton die Parzellierung eines der landwirtschaftlichen Grundstücke der X AG sowie die Entlassung der abparzellierten Fläche aus dem Geltungsbereich des bäuerlichen Bodenrechts. A wurde dabei nicht angehört, der Entscheid wurde ihr auch nicht zugestellt. Nachdem sie davon erfahren hatte, machte sie geltend, als Nachkommin ihrer Mutter verfüge sie von Gesetzes wegen über ein Verwandtenvorkaufsrecht. Zudem habe ihre Mutter ein vertragliches Vorkaufsrecht an den Aktien der X AG. Aus diesen Gründen hätte sie als Partei in das Abparzellierungsverfahren mit einbezogen werden müssen.
A zog deshalb ein zweites Mal bis vor das Bundesgericht. Dieses bestätigte vorab, dass Vorkaufsberechtigte zur Einlegung einer Beschwerde berechtigt sind. Das behauptete Vorkaufsrecht der Mutter an den Aktien qualifizierte es jedoch als irrelevant, weil dieses Argument zu spät – erst im bundesgerichtlichen Verfahren – und zu wenig substanziiert zum Thema gemacht wurde.
Den Nachkommen des Veräusserers stehe unstreitig ein gesetzliches Verwandtenvorkaufsrecht zu. Hingegen könne dieses Recht nicht von Nachkommen einer Minderheitsaktionärin gegenüber einer Aktiengesellschaft als juristische Person ausgeübt werden, welche naturgemäss keine Nachkommen resp. Verwandte habe. Das Bundesgericht wies die Beschwerde von A ab.
Urteil 2C_163 / 2025 vom 8.9.2025







