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Betriebsführung

Vielfalt ohne Pferdefuss

Viele Landwirtschaftsbetriebe diversifizieren in neue Produkte oder Dienstleistungen. Durch das Betreten von unbekanntem Terrain gilt es, neue Risiken zu erkennen. Die Auswirkungen auf die Versicherungen sollten mindestens alle fünf Jahre überprüft werden.

Von den gut 100 000 Schweizer Freizeitpferden leben rund 70 Prozent auf einem Landwirtschaftsbetrieb. Die Haltung von Pensionspferden ist lukrativ, stel...

Von den gut 100 000 Schweizer Freizeitpferden leben rund 70 Prozent auf einem Landwirtschaftsbetrieb. Die Haltung von Pensionspferden ist lukrativ, stellt jedoch an die Versicherungssituation und an die Betriebsinfrastruktur hohe Ansprüche.

(Bild: iStock)

Publiziert am

Agrisano Stiftung

Quer gelesen

  • Je bedeutender ein Angebot für den Betrieb, desto wichtiger ist die Auseinandersetzung mit den Versicherungsrisiken.
  • Je nach Branche gelten für familienfremde Arbeitskräfte spezielle Gesamtarbeitsverträge.
  • Damit keine Versicherungslücken entstehen, sollte die Situation mindestens alle fünf Jahre von einer Fachperson überprüft werden.

Der Phantasie der Landwirtschaftsbetriebe im Bereich der Diversifikation sind fast keine Grenzen gesetzt. Die Vielfalt ist Ausdruck von Innovationskraft und wird auch von der Bevölkerung begrüsst. Ganz allgemein gilt: Je grösser der Anteil der Diversifikation am Betriebsertrag wird und je fremder die Branche ist, desto zentraler ist die Auseinandersetzung mit den Risiken und deren Absicherung. Die Auswirkungen auf die Versicherungssituation sollen anhand von zwei verbreiteten Beispielen aufgezeigt werden.

Sonderrisiko Pferdepension

Die Nachfrage nach Pensionsplätzen für Pferde und Ponys steigt kontinuierlich, und immer mehr Bauernhöfe bieten solche an. Aus Versicherungssicht sind bei der Aufnahme dieses Betriebszweiges primär Sach- und Haftpflichtrisiken zu beachten. Bricht beispielsweise ein Pensionspferd durch eine offene Stalltüre aus und verursacht einen Unfall, kann der Pensionspferdehalter für den Schaden haftbar gemacht werden.

Die Pferdepension gilt versicherungstechnisch in der landwirtschaftlichen Betriebshaftpflichtversicherung als Sonderrisiko und ist in der Regel in der Grunddeckung nicht gedeckt. Wer Pensionspferde als Nebenbetrieb hält (Umsatz unter 50 Prozent), ist gut beraten, sicherzustellen, dass in seiner Police die Pferdehaltung explizit aufgeführt und das Sonderrisiko «Pferdepension» eingeschlossen ist. Für eine empfohlene Deckungssumme von 10 Millionen Franken beträgt die Jahresprämie rund 23 Franken pro Pferd (Emmental Versicherung). Entwickelt sich die Pferdepension zum Hauptumsatzträger des Betriebes, handelt es sich nicht mehr um einen Nebenbetrieb. Deshalb ist eine Absicherung mit dem Baustein «Sonderrisiko Pferdepension» nicht mehr ausreichend. Der Haftpflichtversicherer wird die gesamte Betriebsausrichtung neu beurteilen und neu versichern.

Pensionsvertrag regelt Versicherungspflichten

Mit den erwähnten Einschlüssen sind jedoch Schäden am Pferd selbst nicht versichert. Wenn ein Pferd bei der Stallarbeit mit der Mistgabel verletzt wird oder sonst verunfallt, kann der Stallbetreiber mit Schadenersatzforderungen des Pferdebesitzers konfrontiert werden. Die Absicherung dieses Risikos lohnt sich insbesondere bei wertvollen Pferden. In der Gebäude- beziehungsweise der Betriebssachversicherung des Stallbesitzers sind die Stallungen, Boxen oder Führanlagen und dergleichen wertrichtig aufzuführen.

Es lohnt sich, die Versicherungspflichten im Pensionsvertrag zu regeln.

Gemäss den Bestimmungen der meisten Hinterlegungsverträge bleibt hingegen der Pferdebesitzer für die Versicherung von Pferd und Mobiliar wie beispielsweise Sätteln und Decken verantwortlich. Damit diese Werte gegen die Folgen von Diebstahl, Feuer- und Elementarschäden versichert sind, führt der Pferdebesitzer sie in seiner Hausratversicherung auf (nicht der Pensionsstallbesitzer in seiner Betriebsmobiliarversicherung). Es lohnt sich, die Versicherungspflichten detailliert im Pensionsvertrag zu regeln.

Der Begriff Gastgewerbe ist weit gefasst

In der Landwirtschaft ist der Begriff der gastgewerblichen Leistungen weit gefasst: Besenbeiz, Hofbrunch, Hofevents, Catering, Alpbeiz, Ferien auf dem Bauernhof, Gasthaus und so weiter. Bei Diversifikation in diese Bereiche sind nebst den Sach- und Haftpflichtfragen unter Umständen auch die Versicherungen der Angestellten betroffen.

Analog der Pferdepension zählt auch die Gastwirtschaft zu den zuschlagspflichtigen Sondergefahren und ist in der Grunddeckung der landwirtschaftlichen Betriebshaftpflichtversicherung nicht enthalten. Übersteigt der Umsatz die 50-Prozent-Grenze am Gesamtumsatz, ist die Gastwirtschaft in einer KMU -/ Gewerbelösung zu versichern. Das Mobiliar ist in der Betriebssachversicherung detailliert aufzuführen, insbesondere, wenn es sich um spezielle Gegenstände wie beispielsweise ein exquisites Weinlager handelt.

Gesamtarbeits verträge und Sozialleistungen

Wird die Gastwirtschaft mithilfe von Personal betrieben, ist zu beachten, dass in der Gastrobranche der Landes-Gesamtarbeitsvertrag des Gastgewerbes (L-GAV) gilt. Ganz allgemein regelt ein GAV vor allem die Lohn- und Arbeitsbedingungen in verbindlicher Weise. Der L-GAV enthält auch Vorschriften bezüglich der Versicherungspflichten des Personals, insbesondere in Bezug auf die Pensionskassenlösung. So wird beispielsweise ein Mindestbeitrag von 14 Prozent des koordinierten Lohnes ab Alter 25 gefordert. Auch die geforderten IV- und Hinterlassenenleistungen sowie die Bestimmungen zur Frühpensionierung weichen von den gesetzlichen Mindestleistungen gemäss BVG deutlich ab. Hat der Arbeitgeber ein Pensionskassenprodukt gewählt, welches die Bestimmungen des L-GAV verletzt, muss er im Leistungsfall die Differenz aus der eigenen Tasche bezahlen.

Alle fünf Jahre neu beurteilen

Im Sinne einer Entwarnung ist zu beachten: Nicht jeder Landwirtschaftsbetrieb, der gastwirtschaftliche Leistungen anbietet, untersteht dem L-GAV. Auch der Betriebsleiter und seine Familienmitglieder (Ehegatte, Eltern, Geschwister, Kinder) sowie Lernende sind dem L-GAV nicht unterstellt. Wenn die Gastwirtschaft einen bedeutenden Umsatzanteil erwirtschaftet oder wenn Personal ausschliesslich für die Gastwirtschaft engagiert wird, ist es empfehlenswert zu prüfen, ob es dem L-GAV unterstellt ist und die entsprechenden Versicherungsbestimmungen einzuhalten sind. Nebst der Gastronomie sind auch Bau, Transportgewerbe oder der Gartenbau beliebte Branchen, in die Landwirte diversifizieren – auch in diesen Bereichen bestehen GAVs. Weitere Versicherungsthemen, welche je nach Art der Diversifikation wichtig werden können, sind beispielsweise SUVA-Pflicht, Betriebsunterbruch- und technische Versicherungen.

Wird eine Diversifikation in Form einer juristischen Person betrieben, muss sie völlig neu beurteilt werden.

Nochmals völlig neu beurteilt werden muss eine Diversifikation, wenn sie in Form einer juristischen Person (Verein, GmbH, AG etc.) eigenständig betrieben wird. Zentral ist eine Versicherungsberatung bei Aufnahme solcher Projekte und danach alle drei bis fünf Jahre. So kann die Entwicklung regelmässig überprüft werden, und die Versicherungen können entsprechend «mitwachsen». 

Freizeitbeschäftigung im Reitstall

Ausgeübte Freizeitbeschäftigungen von Jugendlichen reichen in der Regel nicht aus, um ein Arbeitsverhältnis im Sinne des UVG zu begründen. Im Falle einer 15-jährigen Schülerin kam das Bundesgericht zu einem anderen Schluss. Sie hielt sich seit mehreren Jahren an Mittwoch- und Samstagnachmittagen sowie an Sonntagen und in den Schulferien regelmässig in einem Reitstall auf, wo sie als Gegenleistung für Stallarbeiten Gelegenheit zum Reiten erhielt. Beim Führen eines Pferdes wurde sie in den Arm gebissen, was mehrere Operationen nach sich zog.

In der Unfallversicherung ist die Arbeitnehmereigenschaft jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Dabei ist zu prüfen, ob geleistete Arbeit, ein Unterordnungsverhältnis und die Vereinbarung eines Lohnanspruchs in irgendeiner Form vorliegen. Diese Kriterien sah das Gericht im vorliegenden Fall als erfüllt an. In der Folge wurde der Unfallversicherer des Reitstallbesitzers für die Folgen des Pferdebisses leistungspflichtig (gemäss BGE 115 V 55).

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