Mehr Zeit für PFAS belastete Betriebe

Der Bundesrat will belasteten Landwirtschaftsbetrieben mehr Zeit für eine Produktionsumstellung geben. Gleichzeitig sollen strengere PFAS Höchstwerte für Trinkwasser gelten.

Symbolbild: Die geplante Sonderregelung betrifft unter anderem Eier mit zu hohen PFAS-Gehalten.

Symbolbild: Die geplante Sonderregelung betrifft unter anderem Eier mit zu hohen PFAS-Gehalten.

(Bild: Pixabay)

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PFAS-belastete Landwirtschaftsbetriebe sollen mehr Zeit erhalten, um ihre Produktion umzustellen. Der Bundesrat hat dazu am 27. Mai 2026 die Umsetzung einer Motion der ständerätlichen Umweltkommission in die Vernehmlassung geschickt.

Vermischen befristet erlauben

Laut Bundesrat soll es befristet möglich sein, Fleisch, Fisch und Eier mit zu hohen PFAS-Gehalten zu vermischen, sofern daraus ein Endprodukt entsteht, das die geltenden Höchstwerte einhält. Die Konsumentinnen und Konsumenten müssen darüber informiert werden. Die Sonderregelung soll für drei Jahre gelten.

Damit die Kantone die PFAS-Höchstgehalte einheitlich vollziehen, hat das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen parallel dazu eine Weisung an die kantonalen Vollzugsbehörden erlassen.

Betriebe wirtschaftlich entlasten

Hintergrund ist laut Bundesrat, dass manche Landwirtschaftsbetriebe wegen lokal erhöhter PFAS-Belastungen die geltenden Höchstwerte für bestimmte Lebensmittel nicht einhalten können. Betroffene Produkte dürfen dann nicht vermarktet werden, was die Betriebe wirtschaftlich belasten kann. In Härtefällen sollen belastete Betriebe finanziell unterstützt werden. Dafür will der Bundesrat bis März 2027 eine gesetzliche Grundlage ausarbeiten.

Strengere Werte für Trinkwasser

Teil der Vernehmlassung sind auch strengere Vorgaben für Trinkwasser. Der Bundesrat will die Höchstwerte der EU-Trinkwasserrichtlinie übernehmen. Für vier besonders kritische PFAS soll ein strengerer Grenzwert gelten, unter anderem um den PFAS-Gehalt im Tränkewasser für Tiere zu senken. Die Vernehmlassung dauert bis 18. September 2026.

sg

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