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Betriebsführung

Aktiengesellschaft als Selbstbewirtschafterin

Ein landwirtschaftlicher Pachtvertrag kann vom Gericht nur verlängert werden, wenn die Fortsetzung für den Verpächter zumutbar ist. Kündigt dieser mit der Absicht, die Flächen selbst zu bewirtschaften, besteht kein Anspruch auf Erstreckung.

Bundesgericht in Lausanne

Bundesgericht in Lausanne

(zvg)

Publiziert am

Rechtsanwalt, Kanzlei Bern West

Die B AG (als Verpächterin) und A (als Pächter) haben im Juni 2010 einen Pachtvertrag für mehrere Grundstücke mit einer Dauer von zwölf Jahren abgeschlossen. Die Verpächterin teilte dem Pächter Mitte Januar 2021 mit, dass sie den landwirtschaftlichen Pachtvertrag per 15. Juni 2022 kündige. Sie begründete die Kündigung damit, dass sie die verpachtete Sache selbst nutzen möchte. A beantragte unter anderem die Verlängerung des Pachtvertrags bis zum 15. Juni 2028. Er drang mit seinem Begehren bei den Vorinstanzen nicht durch, weshalb er das Bundesgericht anrief.

Kündigt der Verpächter, hat er nachzuweisen, dass die Erstreckung nicht zumutbar oder nicht gerechtfertigt ist.

Das Bundesgericht hält fest, dass ein Gericht den Pachtvertrag erstrecken kann, wenn die Fortsetzung dem Beklagten zumutbar ist. Kündigt der Verpächter den Pachtvertrag, hat er nachzuweisen, dass für ihn die Erstreckung nicht zumutbar oder aus anderen Gründen nicht gerechtfertigt ist. Dies liegt unter anderem dann vor, wenn der Verpächter beabsichtigt, den Pachtgegenstand selbst zu bewirtschaften.

Juristische Personen erfüllen das Erfordernis der Selbstbewirtschaftung, wenn die Mehrheitsgesellschafter oder -mitglieder die Anforderungen für die Selbstbewirtschaftung erfüllen oder wenn zumindest die Mehrheit dieser Personen auf dem Hof mitarbeitet. Zudem muss der Mehrheitsgesellschafter über das Unternehmen so verfügen können, dass er es als Arbeitsinstrument nutzen kann, als wäre er direkter Eigentümer.

Nachweis der Selbstbewirtschaftung erbracht

Das Bundesgericht prüfte nur noch den Willen der Verpächterin zur persönlichen Bewirtschaftung. Es bestätigt dabei den Entscheid der Vorinstanz und führt aus, dass die Verpächterin die Absicht hatte, die landwirtschaftliche Fläche selbst zu bewirtschaften. Dies insbesondere, weil die Gesellschafter der B AG bereits eine andere landwirtschaftliche Parzelle bewirtschaften, teure landwirtschaftliche Geräte angeschafft hatten, sich zu diesem Zweck ausbilden liessen und sich bei der Ausgleichskasse als Landwirte meldeten. Eine gerichtliche Erstreckung des Pachtvertrags sei für die Verpächterin daher unzumutbar bzw. ungerechtfertigt. Das Bundesgericht wies die Beschwerde von A ab.

Urteil 4A_393 / 2025 vom 15.5.2025

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