Im Juli 2016 brannte das Bauernhaus von Landwirt A vollständig ab. Die Staatsanwaltschaft eröffnete eine Untersuchung gegen ihn. Zu diesem Zeitpunkt war bei der Staatsanwaltschaft gegen A bereits ein anderes Strafverfahren wegen mehrfacher Brandstiftung hängig. Das Bauernhaus von A war obligatorisch bei der kantonalen Gebäudeversicherung versichert, welche im Januar 2017 Einsicht nahm in die Strafakten.
Verfahren eingestellt, Verdacht bleibt
Im April 2018 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen A wegen Brandstiftung an seinem Bauernhaus mangels Gemeingefahr und Schaden eines Dritten ein. Dabei äusserte sie jedoch den «dringenden Verdacht», dass A den Brand selbst gelegt habe.
Nach einer zweiten Einsichtnahme in die Strafakten teilte die Gebäudeversicherung A im Juni 2018 mit, dass sie «aufgrund der amtlichen Ermittlungen keine Basis für eine Kürzung oder Verweigerung der Schadensleistung» habe und dass die Entschädigung bei Erfüllung der Wiederaufbaubedingungen «voll geschuldet» sei.
Im August 2018, wurde A wegen Brandstiftung in zwei anderen Fällen verurteilt.
Parallel dazu, im August 2018, wurde A wegen Brandstiftung in zwei anderen Fällen verurteilt. In neun weiteren Fällen wurde er freigesprochen.
Im März 2019 verfügte die Gebäudeversicherung schliesslich, es werde doch keine Schadensleistung erbracht. A habe den Schaden absichtlich herbeigeführt. Damit konnte sich A nicht einverstanden erklären. Er hielt daran fest, sein Bauernhaus nicht selbst angezündet zu haben. Zudem habe die Versicherung nach mehrfacher Einsicht in die Strafakten bereits rechtskräftig über die Entschädigungspflicht entschieden.
Die kantonalen Instanzen und dann auch das Bundesgericht wiesen die Beschwerden von A ab. Auch wenn es keinen Beweis für die Täterschaft von A gebe, so sei es dennoch überwiegend wahrscheinlich, dass er den Brand an seinem Bauernhaus selbst gelegt habe. Die Zusicherung vom Juni 2018 stelle keine verbindliche Verfügung dar. A habe nicht darauf vertrauen dürfen.
Urteil 2C_489 / 2023 vom 21.1.2025