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Betriebsführung

Gewerbegrenze nicht erreicht

Das Bundesgericht verneinte das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Gewerbes. Stallkapazität und Flächenbasis erfüllten die Anforderungen des BGBB nicht.

Bundesgericht in Lausanne

Bundesgericht in Lausanne

(zvg)

Publiziert am

Rechtsanwalt, Kanzlei Bern West

Im Zusammenhang mit einer Veräusserung von vier ausserhalb der Bauzone gelegenen landwirtschaftlichen Grundstücken machte A ein Verwandtenvorkaufsrecht im Sinne des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) geltend. Er begründete dies insbesondere damit, dass die betroffenen Liegenschaften ein landwirtschaftliches Gewerbe darstellen würden.

Das kantonale Amt für Landwirtschaft verneinte das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Gewerbes. Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel von A blieben erfolglos, weshalb er Beschwerde beim Bundesgericht einreichte.

Umstritten war insbesondere die Bestimmung der Stallkapazität. A machte geltend, die Vorinstanz sei mit 16 Grossvieheinheiten (GVE) Kühe und 3,82 GVE Aufzuchttiere von einer zu geringen Kapazität ausgegangen. Der Stall sei sehr gut erhalten und biete Platz für mindestens 25 GVE. Zudem könne die Kapazität durch tragbare Aufwendungen erweitert werden. Überdies forderte er bei der Berechnung der massgeblichen Standardarbeitskraft die Anrechnung einer Zupacht von 30 % der Betriebsfläche und einen Zuschlag für 16 Hochstammfeldobstbäume.

Berücksichtigt werden dürften nur tatsächlich vorhandene und für eine längere Dauer zugepachtete Grundstücke.

Das Bundesgericht war anderer Meinung: Es bestätigte, dass die Vorinstanz die Stallkapazität korrekt anhand eines Fachberichts ermittelt habe. Würden mehr Tiere gehalten, wären nicht alle tierschutzrechtlichen Vorgaben erfüllt. A habe die Tragbarkeit der von ihm behaupteten baulichen Massnahmen nicht genügend nachgewiesen. Weiter sei eine Anrechnung von hypothetischem Pachtland nicht zulässig. Berücksichtigt werden dürften nur tatsächlich vorhandene und für eine längere Dauer zugepachtete Grundstücke. Da die betroffenen Pachtverträge im Beurteilungszeitpunkt bereits aufgelöst waren, seien sie zu Recht nicht angerechnet worden. Auch ein Zuschlag für die Hochstammfeldobstbäume entfalle, da dieser erst bei 20 beitragsberechtigenden Bäumen gewährt werde.

Das Bundesgericht verneinte das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Gewerbes und wies die Beschwerde von A ab.

Ur t eil 2C_80 / 2024 v om 4.8.2025

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