Bei Feld- und Erntearbeiten bis in den Spätherbst gelangt immer wieder Erde auf Strassen. Vor allem bei Nässe werden solche Rückstände für andere Verkehrsteilnehmende rasch zur Rutschpartie. Es steht ausser Frage, dass Fahrbahnen oder auch Gehwege gereinigt werden müssen.
Doch wer erst nach der Erntearbeit zur Bürste greift, kommt seiner Pflicht zu spät nach. «Gemäss Artikel 59 der Verkehrsregelverordnung (VRV) müssen Räder und Anbaugeräte bereits vor dem Verlassen des Ackers gereinigt werden, um unnötige Verschmutzungen zu vermeiden», sagt Sicherheitsberater Josef Amrein von der Beratungsstelle für Unfallverhütung in der Landwirtschaft. Gelange dennoch Erde auf die Strasse, sei man verpflichtet, Verkehrsteilnehmende sofort zu warnen und die Fahrbahn unverzüglich zu reinigen – also während der Arbeiten, nicht erst danach.
Josef Amrein, Beratungsstelle für Unfallverhütung in der Landwirtschaft (BUL)«Strafrechtlich haftet immer der Fahrer oder die Fahrerin.»
Bleibt die Frage, wer verantwortlich ist, wenn ein Lohnunternehmen am Werk ist. «Im Auftragsverhältnis gilt zivilrechtlich das Verursacherprinzip. Die Gemeinde kann den Reinigungsaufwand dem Landwirtschaftsbetrieb belasten», erklärt Josef Amrein. Wer die Strassenreinigung übernimmt, sollte im Voraus eindeutig geregelt werden. Eine nachträgliche Rückforderung beim Lohnunternehmen sei meist aufwendig und führe oft zu Streit.
Verträge entbinden jedoch nicht von persönlicher Haftung. «Strafrechtlich haftet immer der Fahrer oder die Fahrerin», so Josef Amrein weiter. Wer die Strasse verschmutze und sie nicht zeitnah säubere, riskiere eine Anzeige.







