category icon

Betriebsführung

Bundesgerichtsurteil: Konstruktionsfehler oder Selbstverschulden?

A bediente einen Greifkran (Heukran) und transportierte damit Silage. Dabei fuhr er den hydraulischen Teleskopausleger vollständig aus und hob damit eine Ladung Silage an.

Bundesgericht in Lausanne

Bundesgericht in Lausanne

(zvg)

Publiziert am

Aktualisiert am

Agronom und Rechtsanwalt

 Im Zuge dieses Manövers brachen die Schrauben ab, welche den Drehflansch des Krans mit der Kranhalterung verbanden. In der Folge stürzte der Teleskopausleger des Krans mitsamt der Führerkabine ca. vier Meter in die Tiefe. A erlitt Verletzungen. Er reichte Strafanzeige ein gegen die Verantwortlichen der Herstellerin des Krans sowie gegen den Händler/Lieferanten des Krans und machte dabei geltend, der Greifkran weise ein Konstruktionsproblem auf.

Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren ein. Die von A dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht ab. Wenn A den Kran fachmännisch und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend gewartet hätte, wäre es nicht zum Absturz gekommen, wurde argumentiert. Es sprächen alle Indizien dafür, dass er die wesentliche Ursache des Kranabsturzes aufgrund der Unterlassung von grundlegendsten Sicherheitsvorkehrungen selbst gesetzt habe.

(Urteil 6B_498/2017). 

Wirtschaftlichkeit im Schweinestall

Wirtschaftlichkeit im Schweinestall

Testen Sie Ihre Fachkenntnisse. Machen Sie mit am Agrar-Quiz der UFA-Revue. Was ist der grösste Kostenpunkt auf dem Schweinzuchtbetrieb? Oder welcher Faktor hat einen starken Einfluss auf den Schlachtpreis der Schweine?

Zum Quiz

Meistgelesene Artikel

Diese Website verwendet Cookies.

Einige dieser Cookies sind unerlässlich, während andere uns helfen, Ihr Nutzererlebnis zu verbessern, indem sie uns Einblicke in die Nutzung der Website geben.

Ausführlichere Informationen über die von uns verwendeten Cookies finden Sie in unserer Datenschutzrichtlinie.

Einstellungen anpassen