A, der eine Lehre als Carrosseriespengler abgeschlossen hatte, war seit dem Jahr 1996 als Schweisser und Teamleiter bei der Firma C AG angestellt. Neben dieser Vollzeitanstellung war er als selbständiger Landwirt tätig, denn er hatte im Jahr 1993 den elterlichen Hof mit rund 20 Pferden übernommen. Im Juni 2014 verunfallte A. Dabei zog er sich Verletzungen am Unterschenkel sowie an der Hand zu. Ein Teil seines rechten Zeigefingers musste daraufhin amputiert werden. In der Folge war es A nicht mehr möglich, handwerkliche, feinmotorische Tätigkeiten auszuüben, weshalb er sich bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug anmeldete.
Nur Einkommen als Spengler
Die IV-Stelle sprach A rückwirkend ab Oktober 2015 eine ganze und ab dem 1. Januar 2018 eine halbe Invalidenrente zu, da ihm ab diesem Zeitpunkt wieder eine leidensangepasste Tätigkeit im Umfang von 50 Prozent zumutbar sei. Für die Berechnung der Höhe der IV-Rente berücksichtigte die IV-Stelle dabei nur das Einkommen, das A mit seiner Anstellung als Schweisser verdient hatte. Das Einkommen von A aus der Landwirtschaft liess die IV-Stelle demgegenüber unberücksichtigt, da sie der Auffassung war, dieses Einkommen sei im Verhältnis zu den aufgewendeten Stunden zu geringfügig, um als eigentliche Erwerbstätigkeit zu zählen.
Tätigkeit als Landwirt mitrechnen
Die von A gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde erstinstanzlich abgewiesen. Aus diesem Grund gelangte A ans Bundesgericht und verlangte die Aufhebung des Entscheids. Das Bundesgericht kam zwar ebenfalls zum Schluss, dass A ab dem Jahr 2018 wieder zu 50 Prozent arbeitsfähig und die Kürzung der IV-Rente um die Hälfte daher zulässig gewesen sei. Jedoch war es der Ansicht, dass die IV-Stelle bei der Berechnung der Rentenhöhe den Verdienst von A aus seiner selbständigen Tätigkeit als Landwirt hätte berücksichtigen müssen. Mit anderen Worten war die IV-Stelle bei ihrer Berechnung von einer falschen Grundlage ausgegangen, weshalb sie auf einen zu tiefen Rentenbetrag gekommen war. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde von A daher insofern gut.
(Urteil 9C_528 / 2020 vom 1.4.2021).