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Betriebsführung

Kein ortsüblicher Bewirtschaftungsbereich

In seinem Urteil zum ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich gewichtet das Bundesgericht die produktive landwirtschaftliche Produktion stärker als das Verwandtenvorkaufsrecht.

Bundesgericht in Lausanne

Bundesgericht in Lausanne

(zvg)

Publiziert am

Nachdem die Eigentümerin mehrerer landwirtschaftlicher Grundstücke diese an ihren Neffen H verkauft hatte, wollte ihre Tochter A ihr Verwandtenvorkaufsrecht ausüben. H weigerte sich jedoch, dieses anzuerkennen und ihr die Grundstücke zu übertragen, weswegen A gegen ihn klagte.

Beide kantonalen Gerichte wiesen die Klage von A ab. Sie kamen zum Schluss, dass die Grundstücke bei einer Fahrdistanz von 5,9 km, auf der auch noch erhebliche Höhenunterschiede überwunden werden mussten, nicht mehr im ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich des Gewerbes von A liegen. Die kantonale Fachstelle hatte die landwirtschaftlichen Betriebe in der näheren Umgebung des Betriebs von A untersucht und dabei festgestellt, dass die ortsübliche Fahrdistanz der Landwirte in diesem Gebiet nur rund 1,36 km betrage.

Vor Bundesgericht warf A den kantonalen Gerichten unter anderem vor, sie hätten sich bei ihren Entscheiden von der Tagespolitik leiten lassen und den Energieverbrauch und den Umweltschutz zu sehr in den Vordergrund gerückt. Das Bundesgericht hielt dem entgegen, dass das Verwandtenvorkaufsrecht nicht nur der Vergrösserung von bestehenden Betrieben, sondern neben ökologischen Anliegen insbesondere auch der Förderung einer produktiven Landwirtschaft diene. Letzteres setze Wirtschaftlichkeit und damit möglichst kurze Transportwege zwischen dem Betriebszentrum und den dazugehörigen Grundstücken voraus. A habe jedoch nicht belegt, dass sie die Grundstücke trotz der Distanz von 5,9 km wirtschaftlich bewirtschaften könne.

A machte zudem geltend, dass der ortsübliche Bewirtschaftungsbereich im Erwerbsbewilligungsverfahren grosszügiger gehandhabt und die Erwerbsbewilligung bis zu einer Fahrdistanz von 6 km in der Regel erteilt werde, wobei «so gut wie nie» eine detaillierte statistische Auswertung der ortsüblichen Wegstrecken gemacht werde. Da sie eine entsprechende Praxis der kantonalen Behörden jedoch ebenfalls nicht belegen konnte, wurde auch dieses Argument vom Bundesgericht verworfen und die Beschwerde abgewiesen.

Urteil 5A_626 / 2022 vom 17.7.2023

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