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Betriebsführung

Kein Wohnraum für Safrananbauer

Wohnnutzung in der Landwirtschaftszone ist nur zulässig, wenn sie für die landwirtschaftliche Tätigkeit unabdingbar ist. Im Fall eines abgelegenen Safranfelds sah das Bundesgericht diese Voraussetzung als nicht erfüllt.

Bundesgericht in Lausanne

Bundesgericht in Lausanne

(zvg)

Publiziert am

Rechtsanwalt, Kanzlei Bern West

A führt zusammen mit seinem Bruder B einen landwirtschaftlichen Betrieb im Kanton Luzern. 2017 erwarben A und B zwei in der Landwirtschaftszone gelegene Grundstücke im Berner Oberland, welche sie für den Safrananbau nutzten. Auf einem der beiden Grundstücke befindet sich eine Alphütte, in welche A und B ohne Bewilligung Wohn- und Schlafräume eingebaut hatten. Einem dafür eingereichten nachträglichen Baugesuch erteilte die Gemeinde den Bauabschlag und ordnete diverse Wiederherstellungsmassnahmen sowie ein Wohnnutzungsverbot an. Die dagegen von A und B erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos, weshalb sie schliesslich an das Bundesgericht gelangten.

Umstritten war insbesondere, ob der in der Alphütte errichtete Wohnraum für den Safrananbau notwendig und somit in der Landwirtschaftszone zonenkonform ist. A und B behaupteten, dies sei der Fall, weil die Blüten der Safran-Krokusse jeweils frühmorgens geerntet und danach die empfindlichen Safranfäden entfernt, getrocknet und gelagert werden müssten. Die Safranfelder seien nur durch einen rund 20- bis 30-minütigen Fussmarsch vom nächstgelegenen Ort über eine unbeleuchtete Landstrasse erreichbar. Zudem seien die Übernachtungen dort während der Erntezeit sehr teuer, was eine gewinnorientierte Safranproduktion verhindern würde.

Das Bundesgericht sah dies anders: Es hielt fest, es sei nicht ersichtlich, dass der Safrananbau über längere Zeit hinweg eine ständige Anwesenheit von Personen erfordern würde. Demnach wäre Wohnraum in der Landwirtschaftszone nur erforderlich, wenn die nächste Wohnzone weit entfernt und schwer erreichbar wäre. Dies sei hier jedoch nicht der Fall: Die Safranfelder könnten von der Ortschaft aus auch bei Dunkelheit ohne besondere Gefahren in 20 Minuten zu Fuss erreicht werden. Dies sei für die Erntezeit von nur wenigen Tagen zumutbar. Somit sei der in der Alphütte erstellte Wohnraum für den Safrananbau nicht erforderlich und daher nicht zonenkonform. Auch die von der Vorinstanz angeordneten Wiederherstellungsmassnahmen beurteilte das Bundesgericht als rechtmässig. Die Beschwerde wurde abgewiesen.

Urteil 1C_531 / 2023 vom 10.12.2024

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