Der 1996 geborene A pachtet seit Januar 2024 verschiedene landwirtschaftliche Grundstücke von seinem Vater (20 ha) an drei Standorten und hält 388 Rinder. Er ist Kaufmann EFZ und verfügt, abgesehen von einer Fachbewilligung Pflanzenschutz, über keine landwirtschaftliche Ausbildung. Trotzdem ist er vom Kanton zum Bezug von Direktzahlungen anerkannt.
Er lebt auf einem Weingut und ist mit den Reben und dem Weinverkauf beschäftigt.
Er lebt auf einem Weingut und ist hauptsächlich mit den Reben und dem Weinverkauf beschäftigt. Daneben überwacht er seine Angestellten, welche sich unter anderem auch um die Rinder kümmern.
Im Juni 2024 ersteigerte A für Fr. 396 000.– ein in der Landwirtschaftszone gelegenes Grundstück mit Wohngebäude und einer Gesamtfläche von 6741 m2, wovon 5899 m2 Acker-, Wies- und Weideland umfasst. Das Ziel bestand darin, seinen Mitarbeitenden im Gebäude Wohnraum anzubieten. Er beantragte beim Kanton eine Erwerbsbewilligung gemäss dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht. Diese wurde ihm verweigert. Vor dem Bundesgericht machte er unter Verweis auf seine Direktzahlungsberechtigung geltend, er sei Selbstbewirtschafter, dank seiner Kenntnisse als Kaufmann und dank seiner praktischen Erfahrung.
Praxis ersetzt Ausbildung nicht
Das Bundesgericht wies vorab darauf hin, dass A über keine landwirtschaftliche Lehre oder vergleichbare Qualifikation verfügt. In seinem Fall ersetze die praktische Erfahrung die Ausbildung nicht. Rebbau-Kenntnisse seien nicht vergleichbar mit den für die Bewirtschaftung einer Acker- und Wiesenfläche notwendigen Kenntnissen. Die Fachbewilligung Pflanzenschutz decke nur einen Teilaspekt ab und genüge nicht.
Der hauptsächliche Erwerbszweck (Wohnraum für Mitarbeitende) deute nicht auf eine persönliche Bewirtschaftung der Flächen hin. Die praktische Arbeit werde er vermutlich weiterhin delegieren. Die Pacht und die Direktzahlungsberechtigung allein seien in seinem konkreten Fall nicht genügend, um als Selbstbewirtschafter im Sinne des BGBB zu gelten. Der Kanton habe die Erwerbsbewilligung zu Recht verweigert. Die Beschwerde von A wurde abgewiesen.
Urteil 2C_381 / 2025 vom 11.02.2026
(Verfahrenssprache: Französisch)







