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Betriebsführung

Naturalbezüge richtig verbuchen

Betriebsleiterfamilien beziehen selbstproduzierte Produkte aus dem eigenen Betrieb für private Zwecke. Diese sogenannten Naturalbezüge sind nicht gratis. Sie müssen dem privaten Aufwand belastet und dem Geschäftsergebnis gutgeschrieben werden.

Die Grundlage für die Berechnungen der Naturalabzüge bildet die Haushaltsbudgeterhebung des Bundesamts für Statistik.

Die Grundlage für die Berechnungen der Naturalabzüge bildet die Haushaltsbudgeterhebung des Bundesamts für Statistik.

(Bild: Stefan Gantenbein)

Publiziert am

Aktualisiert am

Bereichsleiter Treuhand, Agriexpert

Quer gelesen

  • Produkte, welche Bauernfamilien für sich und das Personal vom Betrieb beziehen, werden als Naturalleistungen verbucht.
  • Naturalleistungen für Verpflegung und Unterkunft von Angestellten werden als Naturallohn vom Barlohn abgezogen.
  • Der Naturallohn muss als Lohnbestandteil bei den Sozialversicherungen als Lohn versichert sein.

Bauernfamilien beziehen Produkte aus dem eigenen Betrieb, welche den Privatausgaben zu belasten sind und im Gegenzug dem Landwirtschaftsbetrieb als Ertrag gutzuschreiben sind. Damit nicht jedes einzelne Kilogramm Milch und Kartoffeln oder jedes Ei aufgezeichnet und verrechnet werden muss, gibt es für die Berechnung der Naturalbezüge Pauschalen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), nach welchen sich die Betriebsleiterfamilien richten können. Dabei wird nicht auf die effektiv bezogene Ware abgestellt, sondern auf die Anzahl Personen im Haushalt und darauf, was der Betrieb produziert.

Pauschalen je nach Betriebskonzept

Die berechneten Naturalbezüge müssen nicht von einem privaten Bankkonto an das Geschäftskonto bezahlt werden. Jedoch wird in der Buchhaltung eine sogenannte externe Lieferung gemacht. Der aus der Berechnung resultierende Betrag wird den Privatausgaben belastet und dem Geschäftsertrag gutgeschrieben.

Hält der Betrieb Mutterkühe, können die Pauschalen der Zeile «Ohne Milch» verwendet werden. Im Umkehrschluss, wenn keine Masttiere gehalten werden, kann die Pauschale «Mit Milch, ohne Fleisch» verwendet werden. Ein Acker- oder Gemüsebaubetrieb ohne Tierhaltung oder ein Betrieb, welcher ausschliesslich Pensionstiere hält, verwendet die niedrigste Pauschale «Viehloser Betrieb».

Effektive Bezüge nach Marktpreisen

Leben weitere Personen auf dem Betrieb, wie beispielsweise die Eltern des Betriebsleiters, so müssen auch für diese Personen die Naturalbezüge nach den oben beschriebenen Regeln und Pauschalen verrechnet werden. Wenn dies ausdrücklich nicht so geschehen soll, so kann zum Beispiel im Hofübergabevertrag vereinbart werden, dass die Eltern einen Marktpreis für die bezogenen Produkte effektiv bezahlen müssen. Für die zu verrechnenden Preise kann man sich an die Richtzahlen zur landwirtschaftlichen Buchhaltung halten.

Auch für die Angestellten müssen die Naturalbezüge berechnet und dem Betrieb gutgeschrieben werden.

Naturallohn für landwirtschaftliche Arbeitnehmer

Auch für die Angestellten müssen die Naturalbezüge berechnet und dem Betrieb gutgeschrieben werden, sofern diese auf dem Betrieb verpflegt worden sind. Bezieht die mitarbeitende Person alle Mahlzeiten auf dem Betrieb, so werden die Naturalbezüge, wie oben aufgezeigt, dem Betrieb gutgeschrieben. Dabei handelt es sich um einen Lohnbestandteil für die mitarbeitende Person. Der auszuzahlende Barlohn kann anschliessend um die Naturalbezüge gekürzt werden.

Bezieht die angestellte Person nicht die vollen Naturallohnleistungen, dürfen die nicht bezogenen Leistungen nicht dem Lohn belastet, sondern müssen ausbezahlt werden.

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Für die Abgabe von Kleidern, Leibwäsche und Schuhen sowie deren Unterhalt ist landwirtschaftlichen Angestellten ein zusätzlicher Naturallohnanteil von 80 Franken pro Monat anzurechnen. 

(Bild: iStock)

Verrechnung an Betrieb

Für eine volljährige Person müssen dem Betrieb bis zu 960 Franken Naturalbezüge pro Jahr gutgeschrieben werden. Ist die Person angestellt und bezieht alle Mahlzeiten vom Betrieb, so werden pro Jahr dem Betrieb maximal 6120 Franken für Verpflegung und 720 Franken für Unterkunft als Naturallohnabzug berechnet und dem Privataufwand gutgeschrieben.

Damit dieser Lohnbestandteil auch steuerlich in Abzug gebracht werden kann, ist es notwendig, die Naturallohnleistungen auf den monatlichen Lohnabrechnungen offen auszuweisen. Der Naturallohn muss ebenfalls als Lohnbestandteil bei den Sozialversicherungen als Lohn versichert sein. Ist dies nicht der Fall, gelten die Naturallohnleistungen nicht als Lohnbestandteil und können dem Lohnaufwand und somit dem Geschäftsergebnis nicht belastet werden.

Die Differenz zwischen dem bezogenen Naturallohn der angestellten Person von maximal 11880 Franken und dem Betrieb belasteten Naturallohnabzug von maximal 6840 Franken stellt den Arbeitsaufwand für die Verpflegung und Beherbergung der angestellten Mitarbeitenden dar und kann steuerlich nicht in Abzug gebracht werden.

Fazit: Werden bei Arbeitnehmenden die Naturalleistungen auf dem Lohnausweis gutgeschrieben und bei den Sozialversicherungen abgerechnet, so kann im Gegenzug der Betrieb die Naturalbezüge und den Naturallohnabzug berechnen und auch als Lohnbestandteil dem Geschäftsergebnis belasten. 

Berechnungsbeispiel

Produziert der Betrieb Milch und Fleisch, so ist pro Erwachsenen im Haushalt pauschal 960 Franken zu verrechnen. Dies ergibt für eine Familie mit 2 Erwachsenen, 3 Kindern zwischen 6 und 13 Jahren und einem 18-jährigen Lehrling einen zu verrechnenden Naturalbezug von insgesamt Fr. 4 320.–.

  • 2 Erwachsene à Fr. 960.– = Fr. 1920.–
  • 3 Kinder 6 – 13-jährig à Fr. 480.– = Fr. 1440.–
  • 1 Angestellter à Fr. 960.– = Fr. 960.–

Merkblatt NL 1 / 2007 Privatanteile, Naturalbezüge und Naturallöhne

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