Das Bundesgericht musste beurteilen, ob das BGBB eine Bewilligung verlangt, wenn jemand mittels Dienstbarkeit das unbefristete Recht erhält, einen Teil eines landwirtschaftlichen Grundstücks als Garten zu nutzen.
Ausgangspunkt des Verfahrens war eine Parzelle, die grösstenteils in der Landwirtschaftszone liegt. Bereits die frühere Eigentümerin hatte versucht, einen Teil des Grundstücks, der seit Jahrzehnten als Ziergarten genutzt wurde, dem Anwendungsbereich des BGBB zu entziehen. Dies wurde jedoch abgelehnt, weil die Fläche trotz ihrer Nutzung weiterhin landwirtschaftlich geeignet war und zudem aus einer Flurbereinigung stammte. Eine Parzellierung war deshalb grundsätzlich ausgeschlossen.
Nach dem Erwerb des Grundstücks durch einen selbstbewirtschaftenden Landwirt beantragten dieser und seine Nachbarin die Errichtung einer Dienstbarkeit, welche ihr auf rund 750 m beziehungsweise etwa 15 % der landwirtschaftlichen Parzelle ein ausschliessliches und zeitlich unbegrenztes Gartennutzungsrecht einräumen sollte. Die kantonalen Behörden wiesen die Einräumung einer Dienstbarkeit ab.
Ein Gartenrecht mit weitreichenden Folgen
Das Bundesgericht bestätigte die Auffassung der kantonalen Behörden. Entscheidend sei nicht die Bezeichnung des Rechtsgeschäfts, sondern dessen tatsächliche Wirkung. Durch die geplante Dienstbarkeit hätte die Nachbarin die betroffene Fläche dauerhaft und ausschliesslich nutzen können.
Kommt eine Dienstbarkeit wirtschaftlich einem Eigentumserwerb gleich, braucht sie eine Erwerbsbewilligung nach BGBB.
Der Eigentümer hätte diesen Teil des Landes weder selbst bewirtschaften noch die Erträge daraus nutzen können. Damit wäre die Nachbarin wirtschaftlich betrachtet nahezu in die Stellung einer Eigentümerin gelangt.
Da die Dienstbarkeit somit als wirtschaftlich eigentumsähnlicher Erwerb zu qualifizieren war, unterlag sie der Erwerbsbewilligungspflicht nach BGBB. Die Nachbarin war jedoch keine Selbstbewirtschafterin und ein gesetzlicher Ausnahmegrund für die Bewilligung lag nicht vor. Das Bundesgericht wies daher die Beschwerde ab und bestätigte die Verweigerung der beantragten Dienstbarkeit.
Urteil 2C_464 / 2025 vom 5.5.2026 (Verfahrenssprache Französisch)







