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Betriebsführung

Schweigen senkt das Risiko

Wer verdächtigt wird, will sich möglichst rasch erklären und die Sache aus der Welt schaffen. Unüberlegte Aussagen gegenüber den Untersuchungsbehörden können jedoch später zum Problem werden. Solange der Vorwurf und die Akten nicht bekannt sind, ist Schweigen oft die bessere Strategie.

Wer im laufenden Verfahren zugeknöpft bleibt, macht nichts falsch: Schweigen ist ein Recht – und darf niemandem zum Nachteil ausgelegt werden.

Wer im laufenden Verfahren zugeknöpft bleibt, macht nichts falsch: Schweigen ist ein Recht – und darf niemandem zum Nachteil ausgelegt werden.

(Bild: Adobestock)

Publiziert am

Eingeschriebene Briefe von Behörden enthalten selten gute Nachrichten. Auch für einen Schweizer Landwirt hielt ein amtlicher Umschlag im Spätwinter 2026 wenig Erfreuliches bereit. 

Quer gelesen

  • Über 90% der Strafverfahren enden in der Schweiz mit einem Strafbefehl. Dieser kommt einer Verurteilung gleich.
  • Wer innert zehn Tagen Einsprache erhebt, hält sich den Weg zu einem möglichen Freispruch offen.
  • Unüberlegte Aussagen im laufenden Verfahren können später nur schwer korrigiert werden.

Dem Schreiben entnahm er, dass gegen ihn ein Strafverfahren eröffnet worden war. Die Staatsanwaltschaft warf ihm vor, im Februar Gülle ausgebracht zu haben, obwohl dies nicht zulässig gewesen sei.

Zitiert wurde Artikel 70 des Gewässerschutzgesetzes. Strafbar macht sich nicht erst, wer einen Bach oder das Grundwasser tatsächlich verschmutzt. Es reicht, die Gefahr dafür zu schaffen. Ob der Boden die Gülle tatsächlich nicht mehr aufnehmen konnte, ist die entscheidende Frage – und die klärt sich meist erst im Verfahren.

Meistens folgt ein Strafbefehl

Nach der Untersuchung entscheidet die Staatsanwaltschaft, wie es weitergeht: Sie stellt das Verfahren ein, erlässt einen Strafbefehl oder erhebt Anklage (siehe Grafik).

Einstellen darf Staatsanwaltschaft nur, wenn klar keine Straftat vorliegt – im Zweifel muss sie das Verfahren weiterführen. Fachleute nennen das «in dubio pro duriore», im Zweifel für das härtere Vorgehen. Deshalb enden in der Schweiz über 90% aller Strafverfahren mit einem Strafbefehl, der einer Verurteilung gleichkommt.

Gerade in der Landwirtschaft stellt die Staatsanwaltschaft selten ein. Meist zeigt eine Fachbehörde den Fall an, etwa das Veterinäramt oder das Gewässerschutzamt. Dann fällt es der Staatsanwaltschaft schwer, von vornherein von Straflosigkeit auszugehen.

Wer einen Strafbefehl erhält, muss ihn aber nicht hinnehmen.

Wer einen Strafbefehl erhält, muss ihn aber nicht hinnehmen. Im Gewässer- und Tierschutz sind Strafbefehle oft unvollständig oder fehlerhaft – vor Gericht kommt es immer wieder zu Freisprüchen. Wer innert zehn Tagen Einsprache erhebt, erreicht, dass die Staatsanwaltschaft den Fall neu beurteilt und ihn in der Regel ans Strafgericht weiterleitet. Bis dahin stellt sich vor allem eine Frage: Wie verhält man sich im laufenden Verfahren?

Der Reflex, sich zu rechtfertigen

Wer beschuldigt wird, etwas Unrechtes getan zu haben, will sich meist erklären und den Vorwurf aus der Welt schaffen. Gerade im Strafverfahren kann dieser menschliche Reflex jedoch zum Problem werden. Denn wer sich vorschnell rechtfertigt, macht unter Umständen Aussagen, die später gegen ihn verwendet werden. Vor einer Befragung stellt sich deshalb immer die Frage, ob und wann es angebracht ist, mitzuwirken oder auszusagen.

Im Strafverfahren muss sich niemand selbst belasten.

Von Gesetzes wegen muss sich eine beschuldigte Person im Strafverfahren nicht selbst belasten. Sie darf die Aussage verweigern und ist nicht verpflichtet, im Verfahren mitzuwirken (Art. 113 Abs. 1 StPO). Dieses Prinzip ist die Grundlage für jedes Verhalten einer beschuldigten Person.

Wenn die Polizei plötzlich auf dem Hofplatz steht

Wenn die Polizei oder Mitarbeitende einer kantonalen Fach behörde auf dem Betrieb erscheinen, ist nicht immer klar, ob bereits ein Strafverfahren läuft. Dann stellt sich rasch die Frage, wie weit man mit den Behörden kooperieren soll. Der Grat zwischen «ich sage nichts» und «ich versuche, ein Strafverfahren zu vermeiden» ist sehr schmal. Im Zweifel ist Zurückhaltung immer die bessere Strategie.

Grund der Befragung klären

Zunächst sollte geklärt werden, weshalb die Polizeibeamten Fragen stellen und in welcher Rolle die Befragung erfolgt. Solange nicht klar ist, worum es geht, sollten keine Fragen beantwortet werden.

Nichts spontan erklären

Der erste Reflex ist oft, den Sachverhalt zu erklären und einen möglichen Vorwurf aus der Welt zu schaffen. Gerade zu Beginn ist jedoch Zurückhaltung angezeigt. Mit jeder Aussage werden Fakten geschaffen, die später gegen die beschuldigte Person verwendet werden können.

Verweigern schadet nicht

Eine beschuldigte Person darf die Aussage verweigern und ist nicht verpflichtet, im Verfahren mitzuwirken. Dass sie schweigt oder nicht mitwirkt, darf in einem späteren Verfahren nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden.

Keinen Zutritt gewähren

Polizeibeamte und andere Behördenvertreterinnen und -vertreter dürfen Gebäude und Ställe grundsätzlich nicht ohne Weiteres betreten. Läuft bereits ein Strafverfahren, brauchen sie dafür einen Durchsuchungsbefehl. Eine Ausnahme kann bestehen, wenn eine akute Gefahr für Leib und Leben ein sofortiges Eingreifen erfordert.

Hinzu kommt die Unschuldsvermutung. Gemäss dem Grundsatz «in dubio pro reo» – im Zweifel für den Angeklagten – gilt eine Person als unschuldig, solange ihr die Schuld nicht bewiesen wurde. Eine beschuldigte Person muss somit nicht ihre Unschuld beweisen. Vielmehr müssen die Strafbehörden ihr die Schuld nachweisen.

Akteneinsicht schafft Klarheit

Im vorliegenden Fall ist zunächst entscheidend, worauf Polizei und Staatsanwaltschaft ihren Vorwurf stützen. Als beschuldigte Person darf der Landwirt die Verfahrensakten einsehen – in der Regel aber erst, nachdem ihn die Staatsanwaltschaft ein erstes Mal befragt und die wichtigsten Beweise gesammelt hat. Bis dahin lohnt sich Zurückhaltung.

Einen Anwalt darf man von Anfang an beiziehen.

Einen Anwalt darf er dagegen von Anfang an beiziehen, und auch an bestimmten Verfahrenshandlungen darf er teilnehmen. Aus den Akten erfährt der Landwirt – oder sein Anwalt –, ob und wie die Behörden die Aufnahmefähigkeit des Bodens geprüft haben. Befragt die Staatsanwaltschaft dazu einen Zeugen, dürfen der Landwirt oder sein Anwalt grundsätzlich an der Einvernahme teilnehmen und Fragen stellen.

Ein Strafverfahren ist komplex und kann früh eine Richtung nehmen, die sich später nur schwer korrigieren lässt. Deshalb ist es ratsam, von Anfang an juristische Unterstützung beizuziehen und sich nicht unvorbereitet einer polizeilichen Befragung zu stellen.

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