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Betriebsführung

Schutz für den ganzen Körper

Der menschliche Körper ist bei der Arbeit im Landwirtschaftsbetrieb vielfältigen Gefahren ausgesetzt. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind daher verpflichtet, die notwendigen und geeigneten Schutzmittel zur Verfügung zu stellen. Die persönliche Schutzausrüstung (PSA) trägt dazu bei, Unfälle und Berufskrankheiten zu vermeiden.

Schutzkleidung, die ihre Funktion aufgrund von Schäden oder Abnutzung nicht mehr erfüllen kann, muss ausgesondert werden. Die Regelung der Reinigung, Wa...

Schutzkleidung, die ihre Funktion aufgrund von Schäden oder Abnutzung nicht mehr erfüllen kann, muss ausgesondert werden. Die Regelung der Reinigung, Wartung und des Ersatzes von Schutzkleidung und weiterer PSA liegt in der Verantwortung des Arbeitgeberbetriebs.

(Bild: Wald Schweiz)

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Es gibt keine Universalschutzkleidung für alle Situationen. Daher müssen bei der Wahl der Ausrüstung die Gefahren, die bei der jeweiligen Arbeit auftreten, individuell beurteilt werden. Danach kann festgelegt werden, welche Art der Schutzkleidung in welchem Material und welcher Ausführung notwendig ist.

Es empfiehlt sich, die Mitarbeitenden bei der Wahl der Schutzkleidung mitwirken zu lassen.

Zusätzlich sollte auch immer geprüft werden, ob in Kombination mit der Schutzkleidung weitere Funktionskleidung eingesetzt werden muss. Diese speziellen Textilien transportieren im Gegensatz zu reiner Baumwolle die Feuchtigkeit weg vom Körper und unterstützen den Wärmeaustausch. Dadurch verbessern sich das Wohlbefinden und die Leistungsfähigkeit der Person sowie die Akzeptanz für das Tragen der PSA.

Passform und Tragekomfort

Oft erfüllen die in der Praxis eingesetzten Schutzkleidungen und Schutzausrüstungen zwar die erforderlichen Normen, passen aber dennoch nicht optimal. Entspricht die Passform und der Tragekomfort nicht den Bedürfnissen der Mitarbeitenden, hat dies einen negativen Einfluss auf das Wohlbefinden und die Trageakzeptanz. Es empfiehlt sich daher, die Mitarbeitenden bei der Modellwahl der jeweiligen Schutzkleidung sowie bei weiterer PSA mitwirken zu lassen.

Schutzkleidung ist verpflichtend

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind gemäss Art. 5 der Verordnung über die Unfallverhütung (VUV) verpflichtet, ihren Mitarbeitenden die notwendigen und geeigneten Schutzmittel für die jeweilige Arbeit zur Verfügung zu stellen. Die Mitarbeitenden müssen über den richtigen Gebrauch der Schutzkleidung informiert und instruiert werden. Die Mitarbeitenden ihrerseits sind gemäss Art. 11 der VUV gesetzlich verpflichtet, die erforderlichen Schutzkleidungen und -ausrüstungen zu benützen.

Pflege und Wartung

Die korrekte Reinigung trägt nicht zuletzt zur Wirkung der Schutzkleidung bei. So verliert eine verschmutzte Warnkleidung schnell ihre Auffälligkeit oder der stark mit Öl verklebte Schnittschutz funktioniert nicht mehr optimal. Für die Reinigung müssen unbedingt die Herstellerangaben des jeweiligen Kleidungsstücks beachtet werden. Sie informieren über die erforderliche Reinigungsmethode und -häufigkeit, über mögliche Reinigungsmittel sowie die Waschvorschriften.

Quelle: BUL

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