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Betriebsführung

Verflechtung kostet Anerkennung als Betrieb

Zwei Brüder führen auf getrennten Parzellen je einen Schweinestall – doch das reicht nicht für zwei anerkannte Betriebe. Wegen wirtschaftlicher Verflechtungen entzieht das Bundesgericht rückwirkend die Anerkennung.

Bundesgericht in Lausanne

Bundesgericht in Lausanne

(zvg)

Publiziert am

Rechtsanwalt, Kanzlei Bern West

Auf zwei benachbarten Grundstücken betreiben sowohl die A AG als auch die D AG jeweils einen Schweinestall. C ist der alleinige Geschäftsführer und einzige Aktionär der A AG. Sein Bruder E hat dieselbe Rolle bei der D AG. Die Gesellschaften beider Brüder wurden als eigenständige landwirtschaftliche Betriebe anerkannt.

Im Verfahren wurde festgestellt, dass die A AG nicht eigenständig, sondern von der D AG abhängig ist.

Im August 2017 wurde die A AG über die Einleitung eines Verfahrens zur erneuten Überprüfung der Voraussetzungen für die Anerkennung des Betriebs für die Jahre 2016 und 2017 informiert. Die landwirtschaftliche Begriffsverordnung setzt für die Anerkennung voraus, dass ein Betrieb selbstständig und von anderen Betrieben unabhängig ist. Im Verfahren wurde festgestellt, dass die A AG nicht eigenständig, sondern von der D AG abhängig ist, und deshalb die Betriebsanerkennung der A AG rückwirkend auf den 1.1.2016 widerrufen.

Die A AG reagierte in zweierlei Hinsicht darauf: Sie reichte einerseits Beschwerde gegen diesen Entscheid ein. Andererseits stellte sie ein neues Gesuch um Anerkennung als Landwirtschaftsbetrieb ab Januar 2018. Sie vertrat die Ansicht, dass ihr Schweinebetrieb sowohl in den Jahren 2016 – 2017 als auch später wirtschaftlich und organisatorisch unabhängig sei. Beide Anliegen drangen bei den Vorinstanzen nicht durch, weshalb sie das Bundesgericht anrief.

Mangel an betrieblicher Trennung

Das Bundesgericht erkennt verschiedene Gründe, welche auf eine fehlende wirtschaftliche und organisatorische Unabhängigkeit der A AG hinweisen. Es stellt fest, dass die festen Einrichtungen für die Futterzubereitung und Futterzufuhr sowie das Netzwerk für die Verteilung des Futters von der A AG und der D AG gemeinsam genutzt werden und die Angestellten bei den täglichen Aufgaben der Schweineställe zusammenarbeiten. So kümmere sich ein Ehepaar gemeinsam um beide Ställe, obwohl je nur bei einer Gesellschaft angestellt.

Schliesslich wurden die gegenseitigen Leistungen zwischen den Unternehmen in den Jahren 2016 – 2017 nicht in Rechnung gestellt und ab 2018 die Abrechnungen der gegenseitigen Leistungen gemeinsam durchgeführt. Das Bundesgericht wies die Beschwerde demzufolge ab.

Urteil 2C_345 / 2024 und Urteil 2C_346 / 2024 vom 19.2.2025

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