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Betriebsführung

Kein Besitzstandsschutz für baufälliges Haus

Der Besitzstandsschutz für altrechtliche Gebäude ausserhalb der Bauzone gilt nur, wenn diese noch bestimmungsgemäss nutzbar sind. Ist ein Gebäude stark verfallen, droht der Rückbau.

Bundesgericht in Lausanne

Bundesgericht in Lausanne

(zvg)

Publiziert am

Rechtsanwalt, Kanzlei Bern West

A ist Eigentümer eines bis ins Jahr 2000 bewohnten Gebäudes. Die Liegenschaft ist im Grundbuch als «Wohnhaus, Stall, Schopf, Gartenanlage, Acker, Wiese und Weide» eingetragen.

Trotz negativer Auskünfte und Bauabschlägen führte A ohne Baubewilligung umfangreiche Renovationen durch (u. a. Isolation von Dach und Wänden, neue Türen und Fenster, Vorbereitung für Küche, WC und Dusche). Die zuständige Behörde verweigerte die nachträgliche Bewilligung und ordnete den Rückbau an. Die kantonalen Instanzen bestätigten dies weitgehend. A gelangte ans Bundesgericht und berief sich auf den Besitzstandsschutz nach dem Raumplanungsgesetz sowie auf die Unverhältnismässigkeit des Rückbaus.

Bestandesschutz endet bei fehlender Nutzbarkeit

Das Bundesgericht stellt fest, dass die Baute in der Landwirtschaftszone mit Landschaftsschutzüberlagerung liege und als rechtmässig erstellte, altrechtliche Baute gelte. Mit der Einführung der klaren Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet im Jahr 1972 sei sie zonenwidrig geworden.

Die Baute gemessen an ihrer Zweckbestimmung mehrheitlich intakt ist.

Nach Raumplanungsgesetz können zonenwidrig gewordene Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen unter bestimmten Voraussetzungen geschützt sein. Auch besteht die Möglichkeit, dass diese Bauten erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden. Vorausgesetzt ist die bestimmungsgemässe Nutzbarkeit der Baute, d. h. dass die Baute gemessen an ihrer Zweckbestimmung betriebstüchtig und mehrheitlich intakt ist.

Diese Voraussetzung verneint das Bundesgericht. Das Gebäude befinde sich in einem Zustand, der eine dauerhafte Wohnnutzung nicht mehr zuliesse: fehlende Isolation der Wände, Böden und des Dachs, teilweise fehlende Fassadenmauer, vernagelte Fenster, Wanddurchbruch anstelle eines Fensters, keine Dusche und ausser Betrieb gesetzter Herd.

Zudem war A nach Ansicht des Bundesgerichts nicht gutgläubig. Deshalb sei die Anordnung des Rückbaus verhältnismässig. Das gewichtige öffentliche Interesse am Grundsatz der Trennung des Baugebiets vom Nichtbaugebiet überwiege die privaten Interessen von A. Die Beschwerde wurde entsprechend abgewiesen.

Urteil 1C_647 /2023 vom 8.12.2025

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