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Betriebsführung

Keine Idylle ohne Auflagen

Agrotouristische Angebote ausserhalb der Bauzone werden nur bewilligt, wenn sie einen engen sachlichen Bezug zur Landwirtschaft haben und sich klar in den Betrieb einfügen. Der Landwirtschaftsbetrieb darf dabei nicht vom Nebenbetrieb getragen werden.

In Ennetmoos (NW) zwischen Vierwaldstätter- und Sarnersee bietet die Familie Schwitter Zeltferien an. Die Bewilligung war mit klaren Auflagen und einer...

In Ennetmoos (NW) zwischen Vierwaldstätter- und Sarnersee bietet die Familie Schwitter Zeltferien an. Die Bewilligung war mit klaren Auflagen und einer formellen Eingabe verbunden (siehe Interview).

(Bild: Erlebnishof Vorsässhof)

Publiziert am

Quer gelesen

  • Ausserhalb der Bauzone braucht ein agrotouristisches Angebot eine Ausnahmebewilligung.
  • Besteht zwischen dem Angebot und dem Landwirtschaftsbetrieb ein «enger sachlicher Bezug», gelten erleichterte Bestimmungen.
  • Die landwirtschaftliche Tätigkeit muss auch nach der Bewilligung weiterhin überwiegen.

Die Vielfalt an agrotouristischen Angeboten wie Glaskuppeln, Baumhäuser, Schlaf-Fässer oder Jurten nimmt stetig zu. Doch nicht jede kreative Idee lässt sich auf einem Landwirtschaftsbetrieb realisieren.

Raumplanungsrechtlich gilt der Agrotourismus als «nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetrieb». Solche Angebote sind in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform, können jedoch ausnahmsweise bewilligt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (siehe Kasten).

Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung

  • Der Betrieb ist ein landwirtschaftliches Gewerbe gemäss BGBB.
  • Der nichtlandwirtschaftliche Nebenbetrieb liegt innerhalb des Hofareals.
  • Die landwirtschaftliche Tätigkeit steht weiterhin im Vordergrund.
  • Der Hofcharakter wird nicht verändert.
  • Ein Ersatzneubau für die umgenutzten Flächen ist nicht zulässig.
  • Es darf keine Wettbewerbsverzerrung zu vergleichbaren Gewerbebetrieben in der Bauzone geben.

Ist eine dieser Voraussetzungen nicht mehr gegeben, entfällt die Bewilligung und der Nebenbetrieb muss aufgegeben werden.

Enger sachlicher Bezug zur Landwirtschaft

Je nach Ausgestaltung wird unterschieden, ob mit dem Angebot ein enger sachlicher Bezug zur Landwirtschaft besteht. Massgebend sind Art. 24b RPG in Verbindung mit Art. 40 RPV. Ein enger sachlicher Bezug liegt vor, wenn die angebotene Aktivität oder Dienstleistung eng mit der landwirtschaftlichen Produktion und den Tätigkeiten auf dem Betrieb verknüpft ist. Fehlt dieser Zusammenhang, gilt der Nebenbetrieb als nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetrieb ohne engen sachlichen Bezug.

Diese Unterscheidung wirkt sich auf die Rahmenbedingungen aus. Besteht ein enger sachlicher Bezug, gelten in drei Punkten erleichterte Bestimmungen: Erstens ist die Bewilligung auch möglich, wenn der Betrieb wirtschaftlich nicht auf das Zusatzeinkommen angewiesen ist. Zweitens ist eine Erweiterung von maximal 100 m2 zulässig, sofern in bestehenden Bauten kein Platz vorhanden ist. Drittens darf Personal angestellt werden, sofern die Betriebsleiterfamilie weiterhin den überwiegenden Teil der Arbeit leistet.

Kantone beurteilen unterschiedlich

Sowohl bei der räumlichen Einordnung als auch beim sachlichen Bezug eines Angebots besteht in der Praxis ein gewisser Beurteilungsspielraum der Bewilligungsbehörden.

Vom Betrieb weit abgesetzte Übernachtungsplätze sind nicht bewilligungsfähig.

Was noch innerhalb des Hofareals liegt oder welche Bauten noch als Fahrnisbauten gelten, wird kantonal unterschiedlich beurteilt. Vom Betrieb weit abgesetzte Übernachtungsplätze wie beispielsweise Baumhäuser oder Schlaf-Fässer sind grundsätzlich nicht bewilligungsfähig. Ebenfalls kann eine 100 m2 grosse Glaskuppel direkt beim Betriebszentrum unzulässig sein, wenn sie den Hofcharakter zu stark beeinträchtigt. Untergeordnete Bauten in Betriebsnähe (meist rund 40 Meter um den Betrieb), die noch als Fahrnisbauten beurteilt werden können, sind hingegen bewilligungsfähig.

Um den engen sachlichen Bezug zur Landwirtschaft herzustellen, genügt es je nach Kanton nicht, betriebseigene Produkte anzubieten. Das Angebot ist gegebenenfalls mit Betriebsführungen, Infotafeln über die verschiedenen Betriebszweige und dergleichen zu ergänzen.

Abgrenzung zur zonenkonformen Nutzung

Agrotouristische Angebote beschränken sich jedoch häufig nicht auf die Beherbergung. In der Praxis werden Gäste verpflegt oder hofeigene Produkte verarbeitet und verkauft. Damit stellt sich eine weitere raumplanungsrechtliche Frage: Wann gelten entsprechende Räume noch als landwirtschaftlich zonenkonform – und wann als nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetrieb?

Der landwirtschaftliche Charakter des Betriebs muss gewahrt bleiben.

Bauten und Anlagen, die der Aufbereitung, der Lagerung oder dem Verkauf landwirtschaftlicher Produkte dienen, gelten gemäss Art. 16a Abs. 1 in Verbindung mit Art. 34 Abs. 2 RPV als zonenkonform, sofern die Produkte aus der Region stammen und zu mehr als der Hälfte auf dem Standortbetrieb oder in einer Produktionsgemeinschaft erzeugt werden. Voraussetzung ist zudem, dass die Tätigkeit nicht industriell gewerblich erfolgt und der landwirtschaftliche Charakter des Betriebs gewahrt bleibt.

Eine gründliche Aufbereitung der Gesuchsunterlagen ist die halbe Miete.

Entscheidend ist dabei die konkrete Nutzung der Infrastruktur. Dient ein Verarbeitungsraum – beispielsweise eine Küche – ausschliesslich der Verarbeitung hofeigener Produkte für den Direktverkauf, wird er landwirtschaftlich beurteilt. Wird dieselbe Küche jedoch zusätzlich für die Bewirtung von Gästen oder für Frühstücksangebote genutzt, ist die entsprechende Fläche anteilsmässig als Nebenbetrieb nach Art. 24b RPG zu beurteilen.

Fördermöglichkeiten prüfen

Die neue Regionalpolitik (NRP) von Bund und Kantonen unterstützt Projekte im ländlichen Raum, die Innovation und regionale Wertschöpfung fördern. Dazu gehören auch neue touristische Angebote. Möglich sind nicht rückzahlbare Beiträge oder zinsgünstige Darlehen. Voraussetzung ist ein Projekt mit Nutzen für die Region. Zuständig für die Prüfung sind die kantonalen Fachstellen.

Stammen die verarbeiteten oder verkauften Produkte zu mehr als 50 % nicht vom eigenen Betrieb oder aus der Region, werden die Räumlichkeiten ebenfalls als Nebenbetrieb eingestuft. Die Abgrenzung erfolgt somit letztlich anhand des Betriebskonzeptes. Eine gründliche Aufbereitung der Gesuchsunterlagen ist deshalb die halbe Miete.

Nachweis auch im laufenden Betrieb

Die gesetzlichen Voraussetzungen müssen auch im laufenden Betrieb erfüllt bleiben. Entsprechend ist ein besonderes Augenmerk auf die Buchhaltung des Nebenbetriebs zu legen. Langfristig muss nachweisbar sein, dass die landwirtschaftliche Tätigkeit weiterhin überwiegt.

In der Praxis wird dabei oft übersehen, dass die Infrastruktur in der Regel dem Landwirtschaftsbetrieb gehört und sich der Nebenbetrieb lediglich einmietet. Struktur- und Nebenkosten sind daher sachgerecht anteilsmässig aufzuteilen.

Priska Schwitter Erlebnishof Vorsäss, 6372 Ennetmoos (NW)

«Wichtig ist, frühzeitig mit dem Kanton Kontakt aufzunehmen»

Wie haben Sie die Bewilligung Ihres Zeltangebots erlebt?

Der Prozess war anstrengend und verlangte Ausdauer. Während der Verhandlungen merkten wir, dass die Behörden bei solchen Projekten zum Teil grossen Ermessensspielraum haben. Wichtig ist, frühzeitig mit dem Kanton Kontakt aufzunehmen und die Rahmenbedingungen zu klären.

Welche Auflagen mussten Sie erfüllen?

Die Zelte müssen beim Betriebszentrum stehen und im Herbst vollständig abgebaut werden, da wir im BLN-Gebiet liegen. Zudem müssen wir festhalten, wann auf- und abgebaut wird. Das Betriebskonzept ist umfangreich und umfasst auch Punkte wie Brandschutz, Zufahrt und Parking.

Wie beurteilen Sie das Verfahren heute?

Ich habe ein gewisses Verständnis dafür. Es geht nicht zuletzt auch um Sicherheits- und Haftungsfragen. Der Aufwand hat sich für uns gelohnt, denn der Nebenerwerb bereitet uns grosse Freude und die Gäste schätzen die Auszeit in der Natur sowie den Kontakt zum Bauernhof. Wir sind dankbar für die Unterstützung des Rechtsschutzes des Bauernverbands, von Agrotourismus Schweiz und des Tourismusverbands.

Interview: Stefan Gantenbein

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