B ist Eigentümer mehrerer Grundstücke, welche sich in der Landwirtschaftszone befinden. 2017 reichte er ein Baugesuch für den Neubau eines Pouletmaststalls ein, wogegen die Nachbarin A Einsprache erhob. Nachdem B die Baubewilligung von den kantonalen Instanzen erteilt worden war, gelangte A dagegen an das Bundesgericht.
Dieses bestätigte zunächst die Zonenkonformität des Bauvorhabens von B. Letztlich scheiterte das Vorhaben jedoch an den erforderlichen Mindestabständen gemäss der Luftreinhalteverordnung. Zwar war der erforderliche reduzierte Mindestabstand gegenüber dem Doppelbauernhaus, welches unter anderem von A bewohnt wurde, eingehalten. Gegenüber dem weiteren Wohnhaus, welches nur rund 21 Meter vom geplanten Maststall entfernt wäre, war dies jedoch nicht der Fall. Die Vorinstanz hatte dazu noch festgehalten, dieses Wohnhaus werde zwar derzeit an Dritte vermietet und somit zonenfremd genutzt. Es stehe aber im Miteigentum von B, sei dem BGBB unterstellt und bilde einen Teil seiner landwirtschaftlichen Liegenschaft. Somit sei das Gebäude als betriebseigenes Wohnhaus zu qualifizieren, gegenüber dem der reduzierte Mindestabstand nicht eingehalten werden müsse.
Das Bundesgericht sah dies anders: Es hielt fest, dass es für die Frage, ob das Wohnhaus als «betriebseigen» qualifiziert werden kann, nur darauf ankomme, ob das Haus funktional als Teil des Landwirtschaftsbetriebs zu beurteilen sei. Vorliegend sei gerade dies nicht der Fall, da das Wohnhaus an Dritte vermietet und somit zonenfremd genutzt werde. Solange nicht sichergestellt sei, dass das Wohnhaus funktional dem Betrieb zugeordnet werden könne, das heisst von betriebseigenen Personen bewohnt werde, sei von einem betriebsfremden Wohnhaus auszugehen, weshalb der reduzierte Mindestabstand eingehalten werden müsse. Da dies mit nur 21 Metern Abstand nicht der Fall war, wurde die Beschwerde von A gutgeheissen und die Bewilligung für den neuen Pouletmaststall aufgehoben.
Urteil 1C_462 / 2022 vom 15.1.2024