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Betriebsführung

Wenn zwei das Sagen haben

Inmitten des Hofübergabeprozesses wirft die künftige Bewirtschaftungsform immer häufiger Fragen auf. Junglandwirtinnen und Junglandwirte verabschieden sich vermehrt von der klassischen Rollenteilung und suchen nach fairen Lösungen für beide. Ihnen stehen hauptsächlich zwei Möglichkeiten offen.

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Als Ehepartner oder als Ehepartnerin trägt man das Betriebsrisiko automatisch mit. Bei einer aktiven Beteiligung verbessert ein Anstellungsverhältnis nicht nur die Sozialversicherungssituation merklich, sondern verschafft der Mitarbeit auch die gebührende Anerkennung. 

(Bild: iStock)

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Bewertung & Recht, Agriexpert

Am häufigsten wurden Landwirtschaftsbetriebe bis anhin als Einzelunternehmen geführt. Das bedeutet, dass der Eigentümer oder die Eigentümerin des Hofes zugleich auch die betriebsleitende Person war. Diese Person führte und leitete das Unternehmen und trug die Hauptverantwortung.

Heutzutage wird die Mitarbeit des Ehepartners oder der Ehepartnerin kontrovers diskutiert.

Der mitarbeitende Ehepartner oder die mitwirkende Ehepartnerin verfügte oft weder über eine Anstellung, noch war sie als selbstständigerwerbende Person am Geschäftserfolg beteiligt. Heutzutage wird die Mitarbeit des Ehepartners oder der Ehepartnerin kontrovers diskutiert. Junge Betriebsleiterpaare sind auf der Suche nach einer für sie bestmöglichen Bewirtschaftungsform.

Keinen Sozialversicherungsschutz ohne Lohn

In Bezug auf die Vorsorge ist eine geehelichte Person zwar mitversichert bei der AHV, dies gilt jedoch nicht für die Invalidenrente. Ausserdem hat der Partner, die Partnerin ohne eigenes AHV-pflichtiges Einkommen auch keine Möglichkeit, sich eine berufliche Vorsorge in der 2. Säule aufzubauen. Ebenso hat die Frau auch kein Anrecht auf eine Mutterschaftsentschädigung. Es gibt jedoch Wege, um diese Situation für beide Eheleute in den Griff zu bekommen.

Zusammenarbeit mit Arbeitsvertrag

Eine Variante ist es, sich als Ehepartner oder Ehepartnerin auf dem Landwirtschaftsbetrieb anstellen zu lassen. Dabei wird die Mitarbeit über einen Lohn entgolten.

Sofern das Gehalt ausbezahlt wird, haben Frauen Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung.

Er kann gutgeschrieben oder ausbezahlt werden. Der Lohn wird mittels Lohnausweis deklariert und Sozialversicherungsbeiträge werden abgerechnet. Sofern das Gehalt effektiv ausbezahlt wird, haben Frauen einen Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung. Mit dem eigenen Einkommen besteht zudem ein Invaliditätsschutz, und es bietet die Möglichkeit, eine berufliche Vorsorge aufzubauen.

Durch das Einkommenssplitting profitiert die betriebsleitende Person von der degressiven Skala bei den Sozialversicherungen. Jedoch sind auf den Lohn der angestellten Person Beiträge zu entrichten. Somit heben sich allfällige finanzielle Vorteile wieder auf. Bei der Besteuerung ergibt sich im Falle einer Ehe mit Errungenschaft keine markante Veränderung, weil die Einkommen der Eheleute zusammengezählt und gemeinsam veranlagt werden.

Gemeinsame Betriebsführung

Führen die Eheleute den Betrieb gemeinsam und wollen beide selbstständigerwerbend arbeiten, so besteht die Möglichkeit, dass beide eine selbstständige Erwerbstätigkeit auf dem Hof ausweisen. Beiden wird ein Anteil des landwirtschaftlichen Einkommens auf deren individuelle Konten der AHV gutgeschrieben. Am besten schliessen die Eheleute zu diesem Zweck einen Gesellschaftsvertrag ab. Darin werden sämtliche geschäftlichen Belange vereinbart.

Durch die gemeinsame Bewirtschaftung tragen beide das Risiko.

Die Direktzahlungen des Betriebes werden nur vollständig ausbezahlt, wenn alle selbstständig Mitwirkenden direktzahlungsberechtigt sind. Durch die gemeinsame Bewirtschaftung tragen beide die Verantwortung und das Risiko, und sie teilen sich die Erfolge, aber auch die Misserfolge. Dadurch werden beide Beteiligten unbeschränkt und solidarisch haftbar für sämtliche Verbindlichkeiten des gesamten Betriebes.

Sinnvoll, wenn mehr reinkommt

Diese Bewirtschaftungsvariante hat den Vorteil, dass beide Ehepartner ein eigenes AHV-Einkommen ausweisen. Dadurch ist beiden der Aufbau der Vorsorge ermöglicht, und einkommensstarke Betriebe können aufgrund des Einkommenssplittings unter Umständen die Sozialversicherungsbeiträge möglichst tief halten. Wenn also die neue Bewirtschaftungssituation zu Mehreinnahmen führt, dann macht diese Bewirtschaftungsform für Ehepaare Sinn.

Eine gemeinsame Betriebsführung kann auch über eine juristische Person erfolgen. 

Bleibt jedoch der Mehrwert aus, so ist von dieser Form abzusehen, weil dadurch der Versicherungsschutz des Ehepartners oder der Ehepartnerin geschmälert wird. Eine gemeinsame Betriebsführung kann auch über eine juristische Person, AG oder GmbH erfolgen. Dann gelten alle Beteiligten als Angestellte. Die Löhne werden über die Bedingungen der Angestellten bei der Sozialversicherung abgerechnet. Das bedeutet, dass im Vergleich zur Variante einfache Gesellschaft die Sozialkosten steigen werden. Im Gegenzug kann im Fall einer Kapitalgesellschaft das Privatvermögen von der Haftung geschützt werden. 

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