A führt einen Landwirtschaftsbetrieb in der Gemeinde U. Von Januar 2017 bis September 2020 konnte sie rund 780 Aren Land von der Bürgergemeinde U pachten. Im September 2020 bekundete A gegenüber der Gemeinde Interesse, die Pacht zu verlängern. Die zuständige Kommission lehnte dies jedoch ab und teilte ihr kein Land mehr zu. Sie begründete dies damit, dass A nicht in U wohne, was jedoch eine Voraussetzung für die Pacht von Bürgerland sei.
A machte dagegen geltend, dass für die Pachtberechtigung nicht ein zivilrechtlicher Wohnsitz in U erforderlich sei, sondern dass gemäss der bisherigen Praxis der Bürgergemeinde bloss eine Adresse in U ausreiche. Dies sah das Bundesgericht anders: Es hielt fest, dass es zulässig sei, wenn die Gemeinde bei der Auslegung ihres Allmendreglements auf den zivilrechtlichen Wohnsitz abstelle. Dieser liege dort, wo sich der Lebensmittelpunkt der betroffenen Person befinde, und decke sich im Normalfall mit dem Wohnort.
Die Behauptung, dass sie in einem Wohnwagen lebe, erachtete auch das Bundesgericht als unglaubwürdig.
Die Behauptung von A, dass sie seit 2017 in einem (nicht bewilligten und nur spärlich eingerichteten) Wohnwagen auf dem Betrieb in U lebe, erachtete auch das Bundesgericht als unglaubwürdig, zumal der Ehemann und die beiden minderjährigen Kinder von A alle in der 40 Autominuten entfernten Gemeinde V wohnten und A auf ihrem Facebook-Profil die Gemeinde V als ihren Wohnsitz angegeben hatte. Deshalb sei es jedenfalls nicht willkürlich, wenn die Bürgergemeinde davon ausgegangen sei, dass A ihren zivilrechtlichen Wohnsitz nicht in U habe.
Auch ein widersprüchliches Verhalten musste sich die Bürgergemeinde nicht vorwerfen lassen, da der erste Pachtvertrag mit A nur für eine begrenzte Zeit abgeschlossen worden war und keinen Anspruch auf Verlängerung begründete. Zudem hatte A bei der ursprünglichen Landbewerbung ausdrücklich zugesichert, ihren Wohnsitz in Zukunft nach U zu verlegen.
Das Bundesgericht kam deshalb zum Schluss, dass die Bürgergemeinde A zu Recht kein Pachtland mehr zugesprochen hatte. Die Beschwerde von A wurde abgewiesen.
Urteil 2C_211 / 2023 vom 3.9.2024