Kein Erwerb ohne Bewilligung

Am bäuerlichen Bodenrecht kommen auch juristische Personen nicht vorbei. Das Bundesgesetz kommt zur Anwendung, wenn sich beim Eigentum am landwirtschaftlichen Grundstück eine Änderung ergibt oder ergeben soll. Dies ist bei einem Kauf oder Verkauf eines landwirtschaftlichen Grundstückes der Fall, aber auch bei der Erbteilung.

Familien AG

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Fachverantwortlicher Bewertung & Recht, Agriexpert

 

Nach den Zielen des bäuerlichen Bodenrechts (BGBB) soll insbesondere der bäuerliche Familienbetrieb erhalten und verbessert werden und die Stellung des Selbstbewirtschafters gestärkt werden. Damit auch juristische Personen als Grundeigentümerinnen von landwirtschaftlichen Grundstücken diese Grundanliegen des BGBB einhalten, bestehen für juristische Personen verschiedene Besonderheiten.

Im BGBB ist die juristische Person aber lediglich an einer Stelle ausdrücklich erwähnt (Art. 4 Abs. 2 BGBB). Diese Regelung bezieht sich allein auf die Festlegung, in welchen Fällen die Bestimmungen für Gewerbe anzuwenden sind. In verschiedenen weiteren Bereichen des BGBB sind jedoch bei der Beurteilung von Voraussetzungen und Auswirkungen der Gesetzesbestimmungen Besonderheiten für juristische Personen festzustellen.

Erwerbsbewilligung zwingend

Im Vordergrund des Interesses steht die Anforderung an eine juristische Person, welche ein landwirtschaftliches Grundstück oder Gewerbe erwerben will. Dazu braucht die juristische Person eine Erwerbsbewilligung. Diese wird nur erteilt, wenn die juristische Person Selbstbewirtschafterin ist.

Die Mehrheit der Gesellschafter muss auf dem Hof mitarbeiten.

Gemäss Bundesgericht erfüllt die juristische Person dann das Erfordernis der Selbstbewirtschaftung, wenn natürliche Personen, die Mitglieder oder Gesellschafter einer juristischen Person sind, über eine Mehrheitsbeteiligung verfügen und die Anforderungen an die Selbstbewirtschaftung erfüllen. Zumindest muss die Mehrheit der Gesellschafter auf dem Hof mitarbeiten.

Wenn die mehrheitsbeteiligte Person des Gewerbes, welches das Hauptaktivum der juristischen Person bildet, dieses persönlich bewirtschaftet, kann diese Person als Selbstbewirtschafterin gelten. Dazu müssen die mehrheitsbeteiligten Personen alle Anforderungen an eine selbstbewirtschaftende Person erfüllen. Ausserdem muss er oder sie über das Gewerbe verfügen können, so dass es als Arbeitsinstrument eingesetzt werden kann, als ob sie oder er direkt Eigentümerin oder Eigentümer wäre.

Übertragung von Anteilen

Um die Ziele des BGBB zur Erhaltung und Förderung der bäuerlichen Familienbetriebe zu erfüllen, ist von Interesse, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erwerbsbewilligung an eine juristische Person auch weiterhin erhalten bleiben. Unerwünscht sind Veränderungen bei den Anteilsrechten, sodass plötzlich eine nicht-selbstbewirtschaftende Person die Stellung einer Eigentümerin oder eines Eigentümers erhält. Damit würden die Ziele des BGBB unterlaufen. Auch wenn kein Eigentümerwechsel stattfindet, ist ein Rechtsgeschäft, das wirtschaftlich einer Eigentumsübertragung gleichkommt, bewilligungspflichtig. Gestützt auf diese Gesetzesbestimmung hat das Bundesgericht festgehalten, dass jede Übertragung von Anteilsrechten bewilligungspflichtig ist.

Die Bestimmung, wonach für Mehrheitsbeteiligungen an einer juristischen Person die Bestimmungen für Gewerbe gelten, gilt auch für Zuweisungsansprüche und Vorkaufsrechte.

Fallspezifische Auflagen

Vielfach wird von Aussenstehenden bei einem Verkauf der Wille des Käufers zur Selbstbewirtschaftung in Zweifel gezogen. Diesbezüglich hat das Bundesgericht daran erinnert, dass die Bewilligungsbehörde ihre Bewilligung mit Bedingungen oder Auflagen verbinden kann, auch wenn dies in den gesetzlichen Bestimmungen nicht explizit erwähnt ist. Ausdrücklich festgehalten ist hingegen, dass die Erwerbsbewilligung widerrufen werden muss, wenn die erwerbende Person sie durch falsche Angaben erlangt hat. 

Familien AG 

Erwerbsbewilligung möglich

In der Familien AG erfüllt der Vater als Betriebsleiter die Kriterien eines Selbstbewirtschafters und hält die Mehrheit der Aktien. Da seine Ehefrau und seine Tochter ebenfalls auf dem Betrieb mitarbeiten, ist auch die Mehrheit der Gesellschafter auf dem Betrieb tätig. Die Minderheitsbeteiligungen einer Person, welche nichtlandwirtschaftlich tätig sind, gefährden die Erwerbsbewilligung für die Hof AG in dieser Konstellation nicht.

Holding

Erwerbsbewilligung unmöglich

Eine juristische Person, die zu 100 Prozent einer Muttergesellschaft gehört, bei der eine natürliche Person mit einer Mehrheitsbeteiligung die Anforderungen der Selbstbewirtschaftung erfüllt, kann keine Erwerbsbewilligung erhalten. Eine Holdingstruktur gefährdet die Kontrolle der gesetzlichen Auflagen betreffend Selbstbewirtschaftung. Diese Grundsätze gelten auch sinngemäss für juristische Personen, die ein landwirtschaftliches Grundstück erwerben wollen.

Öffentlich-rechtliche Körperschaften  

Erwerbsbewilligung unmöglich

Bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften wie Gemeinden und Burgergemeinden, aber auch bei Genossenschaften und Stiftungen, bestehen keine klaren Mehr- oder Minderheitsbeteiligungen. Als juristischen Person können sie deshalb die Anforderung der Selbstbewirtschaftung nicht erfüllen. Dies gilt auch dann, wenn die Mehrheit der Gründungsmitglieder als Selbstbewirtschafterin oder Selbstbewirtschafter geeignet sind.

Fremdinteressen  

Erwerbsbewilligung fraglich

Ausserlandwirtschaftliche Gesellschaften oder Organisationen, welche über ihre Beteiligung an der landwirtschaftlichen AG aufgrund ihrer eigenen wirtschaftlichen Interessen Einfluss auf die Bewirtschaftung des Landwirtschaftsbetriebs nehmen, schränken die betriebsleitende Person ein. In ihrer Funktion als Selbstbewirtschafterin oder Selbstbewirtschafter kann sie nicht mehr frei über das Gewerbe verfügen.

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