Die Vollzugshilfe zur Berechnung der Standardarbeitskräfte (SAK) wurde infolge eines Bundesgerichtsentscheids vom Dezember 2023 angepasst. SAK-Zuschläge für Tätigkeiten wie Aufbereitung, Lagerung und Verkauf eigener Erzeugnisse richten sich neu nicht mehr nach der ausgewiesenen Rohleistung in der Buchhaltung, sondern nach der auf dem Betrieb vorhandenen Kapazität. Bewertet werden etwa Infrastruktur und das damit erzielbare Leistungspotenzial.
Nicht anrechenbar bleiben Tätigkeiten mit überwiegend betriebsfremden Produkten. Für Rebbau mit eigener Kelterei gilt eine Sonderregel. Die neue Vollzugshilfe sowie weitere Informationen dazu sind auf der Webseite des Bundesamtes für Landwirtschaft zu finden.
sg