Keine Direktzahlungen ohne soziale Absicherung

Der Bundesrat hat das landwirtschaftliche Verordnungspaket 2024 verabschiedet, das die vom Parlament im Juni 2023 verabschiedeten Gesetzesbestimmungen der Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) auf Verordnungsebene umsetzt. Unter anderem wird Versicherungsschutz für auf dem Betrieb mitarbeitende Ehepartnerinnen und Ehepartner ab 2027 eingeführt.

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Ab 2027 wird für die Auszahlung von Direktzahlungen vorausgesetzt, dass regelmässig auf dem Betrieb mitarbeitende Ehepartnerinnen und Ehepartner über einen persönlichen Versicherungsschutz verfügen.

(Bild: LID)

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Mit der Umsetzung der parlamentarischen Initiative 19.475 «Das Risiko beim Einsatz von Pestiziden reduzieren» hatten Parlament und Bundesrat bereits 2022 Massnahmen zur Senkung des ökologischen Fussabdrucks der Landwirtschaft verabschiedet. Im Juni 2023 beschloss das Parlament im Zusammenhang mit der Verabschiedung der AP22+ weitere Änderungen, die deshalb vorwiegend auf den wirtschaftlichen und sozialen Bereich der Landwirtschaft fokussieren. Die Verordnungsbestimmungen zur Umsetzung der AP22+ umfassen im Wesentlichen:

Einführung eines Versicherungsschutzes bei den Direktzahlungen

Ab 2027 wird für die Auszahlung von Direktzahlungen vorausgesetzt, dass regelmässig auf dem Betrieb mitarbeitende Ehepartnerinnen und Ehepartner über einen persönlichen Versicherungsschutz verfügen. Dieser Versicherungsschutz deckt die Risiko-Vorsorge (Invalidität und Todesfall) und den Verdienstausfall infolge Krankheit oder Unfall ab.

Unterstützung von Ernteversicherungen

Das Parlament hat im Rahmen der AP22+ beschlossen, Beiträge für die Verbilligung der Prämien von Ernteversicherungen einzuführen. Dabei handelt es sich um eine Unterstützung, um die Risiken abzudecken, die für die Betriebe in grossem Umfang auftreten können, nämlich Trockenheit und Frost. Der Bund zahlt Beiträge von höchstens 30 Prozent der Prämien direkt an den Versicherer. Da es sich bei dieser Massnahme um eine Anschubfinanzierung handelt, sind die Beiträge auf acht Jahre befristet.

Unterstützung von Kompetenz- und Innovationsnetzwerken

Es wird eine gesetzliche Grundlage für die Finanzierung von Kompetenz- und Innovationsnetzwerken geschaffen. Damit soll die Zusammenarbeit zwischen Hochschulen, Forschungsinstitutionen und privaten Akteurinnen und Akteuren aus der Land- und Ernährungswirtschaft gestärkt werden. In den Bereichen Pflanzenzüchtung, Tierzucht und Tiergesundheit wird jeweils ein Kompetenz- und Innovationsnetzwerk unterstützt.

Neuer Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität

Die bisher separaten Vernetzungs- und Landschaftsqualitätsbeiträge werden ab 2028 im neuen Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität zusammengeführt. Mit dieser Änderung soll die Massnahme gegenüber heute vereinfacht werden, indem die administrativen Anforderungen vereinheitlicht und reduziert werden. Gleichzeitig soll diese Zusammenführung von den Kantonen genutzt werden, um die Effizienz und die Wirkung dieses Instruments zu verbessern. Mit der Anpassung der Verordnung schafft der Bundesrat die Planungsgrundlagen, die es den Kantonen und den betroffenen Kreisen ermöglichen, die entsprechenden Projekte vorzubereiten.

Vereinfachungen und Verzicht auf administrativ aufwändige Massnahmen und Vorschriften

Der Bundesrat ist sich der hohen administrativen Belastung der Landwirtschaftsbetriebe bewusst. Er hat daher die Ausführungsbestimmungen zu den Massnahmen im Bereich Versicherungsschutz und der Zusammenführung der Vernetzungs- und Landschaftsqualitätsbeiträge aufgrund der Stellungnahmen aus der Vernehmlassung vereinfacht beziehungsweise flexibilisiert. Weiter verzichtet er auf bestimmte Massnahmen: So bleibt die Lieferung von Buchhaltungsdaten für die zentrale Auswertung vorerst freiwillig, das Verbot des Mähaufbereiters für Biodiversitätsförderflächen der Qualitätsstufe I wird nicht eingeführt und im ökologischen Leistungsnachweis werden bei mangelhaften Massnahmen gegen die Abschwemmung bei Pflanzenschutzmittelanwendungen die Sanktionen noch nicht umgesetzt.

Bereits am 26. Juni 2024 hat der Bundesrat aufgrund eines Parlamentsentscheids die Nichteinführung eines minimalen Anteils von 3,5 Prozent Biodiversitätsförderfläche auf der Ackerfläche sowie die Aufhebung des Biodiversitätstyps «Getreide in weiter Reihe» beschlossen. Wie dies bis 2022 der Fall war, können die Kantone die Massnahme «Getreide in weiter Reihe» wieder im Rahmen von genehmigten Vernetzungsprojekten genehmigen lassen und Beiträge gewähren.

Die Änderungen treten - mit Ausnahme des Versicherungsschutzes und des neuen Beitrags für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität - auf 1. Januar 2025 in Kraft.

Quelle: WBF

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