Der Schleppschlauch wird obligatorisch

Um Ammoniak-Emissionen weiter zu reduzieren, gelten gemäss der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) ab 1. Januar 2022 neue Bestimmungen zur emissionsmindernden Gülleausbringung und zur Abdeckung von Güllelagern.

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Der Bundesrat hat die Vorschrift in der Luftreinhalteverordnung aufgenommen. Grundsätzlich sind ab 2022 alle Betriebe betroffen, welche über drei Hektar begüllbare Fläche unter 18 Prozent Hangneigung verfügen. Verschiedene Flächen können vom Obligatorium ausgenommen werden.

Auskunft Vollzugsstellen

Bezüglich der praktischen Umsetzung sind gemäss dem Schweizer Bauernverband SBV noch einige Fragen ungeklärt. Ab wann nun eine Fläche dann effektiv mit dem Schleppschlauch begüllt werden muss, lasse sich aktuell nicht ganz so einfach feststellen, schreibt der Verband. In manchen Fällen können sich Betriebsleitende zwar teilweise selbst auf den GIS-Karten mit den Hanglayer informieren. Bei vielen konkreten Fällen brauche es jedoch die Auskunft der kantonalen Vollzugsstellen.

Enge Lieferfristen

Eine weitere Herausforderung seien die Lieferfristen von Schleppschläuchen. Der SBV verlangt deshalb Übergangsfristen, welche es den Landwirten ermöglicht, sich die für ihren Betrieb passende Technik in angemessene Zeit anzuschaffen oder eine gemeinschaftliche Lösung mit anderen Betrieben zu entwickeln.

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sg

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