A ist Imkerin und Eigentümerin mehrerer Grundstücke, auf welchen sie ihre Bienenstöcke aufstellt. Im Februar 2024 beantragte sie bei der zuständigen kantonalen Behörde den Erwerb einer 16 880 m 2 grossen Parzelle in der Landwirtschaftszone. Die Parzelle war zu diesem Zeitpunkt an H verpachtet, was A nicht als hinderlich erachtete für ihre Bienenstöcke.
Die Behörde lehnte den Antrag ab mit der Begründung, A könne nicht als Selbstbewirtschafterin anerkannt werden, da sie nur wenige hundert Quadratmeter für die Imkerei nutzen und den überwiegenden Teil der Fläche weiterhin verpachten wolle.
Die von A erhobene Beschwerde wurde vom kantonalen Gericht gutgeheissen und ihr wurde die Bewilligung zum Erwerb der Parzelle erteilt. Das Gericht hielt fest, A beabsichtige weitere Bienenstöcke auf der Parzelle aufzustellen, um ihre Produktion zu steigern. Zudem zeige ein anderes Grundstück von A, dass der Betrieb einer Imkerei auf landwirtschaftlichen Grundstücken möglich sei. Dagegen erhob das Bundesamt für Justiz Beschwerde beim Bundesgericht.
«Eine Bewilligung zum Erwerb erhält nur, wer das Grundstück effektiv selbst bewirtschaftet.»
Das Bundesgericht stellte fest, dass gemäss dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) nur eine Bewilligung zum Erwerb erhält, wer das fragliche Grundstück effektiv selbst bewirtschaften wird. Zwar gelte die Imkerei als landwirtschaftliche Tätigkeit und A sei zur Selbstbewirtschaftung geeignet.
Die Selbstbewirtschaftung müsse sich jedoch auf die gesamte zu erwerbende Fläche beziehen. Da A für ihre Bienenstöcke nur einen kleinen Teil der Parzelle selbst nutzen und den überwiegenden Teil verpachten wolle, könne sie diesbezüglich nicht als Selbstbewirtschafterin gelten. Die Beschwerde des Bundesamtes für Justiz wurde gutgeheissen. Das Bundesgericht liess A aber eine Türe offen. Es schickt den Fall an die Vorinstanz zurück mit dem Auftrag, zu prüfen und festzustellen, ob A als Selbstbewirtschafterin gelten könnte, wenn sie auf der streitigen Parzelle eine Blumenwiese anlegen und bewirtschaften würde.
Urteil 2C_241 / 2025 vom 22.10.2025
(Verfahrenssprache: Französisch)







