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Betriebsführung

Beim Sterben punktet die Ehe

Erbrechtlich stehen Ehepartner finanziell besser da als Konkubinatspartner. Unverheiratete können sich nur bedingt durch einen Erbvertrag oder ein Testament gegenseitig begünstigen. Dabei fallen im Erbfall in der Regel erst noch zusätzliche Steuern an.

Partnerschaft

Publiziert am

Aktualisiert am

Bewertung & Recht, Agriexpert

Wer verheiratet ist, untersteht dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung (siehe Artikel «Keine Investition ohne Dokument»). Wollen die Ehegatten einen anderen Güterstand wählen, müssen sie einen Ehevertrag abschliessen.

Konkubinatspartner haben kein gesetzliches Erbrecht.

Bei der Errungenschaftsbeteiligung ist jeder Ehegatte Eigentümer seines eigenen Vermögens. Verstirbt einer der Ehegatten, kommt es zur Auflösung des Güterstandes. Bei beiden Ehegatten sind die Eigengüter mit den darauf lastenden Schulden und Ersatzforderungen auszuscheiden. Auch vom restlichen Vermögen jedes Ehegatten sind die Schulden und allfällige Ersatzforderungen abzuziehen.

Kein Anspruch auf Ersatz und Nachlass

Ganz anders wären die Ansprüche in einem Konkubinat beziehungsweise in einer Patchwork-Konstellation. Konkubinatspartner haben auch nach langjährigem Zusammenleben kein gesetzliches Erbrecht. Um sie am jeweiligen Nachlass teilhaben zu lassen, müssen sie sich mittels Erbvertrag oder Testament begünstigen. Zwischen Konkubinatspartnern gibt es auch keine Ersatzforderungen. Sie müssen Darlehensverträge abschliessen, wenn sie einander Geld zur Verfügung stellen.

Ehe

1 Familie mit einem gemeinsamen Kind

Die Familie besteht aus den beiden Ehegatten Sonja und Reto mit ihrem gemeinsamen Kind Sara. Reto hat den elterlichen Landwirtschaftsbetrieb vor der Ehe als Betriebsleiter übernommen. Seine Frau Sonja hat aus ihrer Errungenschaft während der Ehe Fr. 50 000 in das landwirtschaftliche Gewerbe investiert, das nach der Investition einen Ertragswert von Fr. 400'000 aufweist. Sonja arbeitet als Teilzeitangestellte auf dem Hof mit. Reto hat während der Ehe Fr. 150'000 und Sonja Fr. 50'000 angespart.

2 Errungenschaftsbeteiligung

Wenn Reto verstirbt, hat Sonja Anspruch auf die Hälfte der beiden Errungenschaften. In unserem Beispiel stehen ihr daher Fr. 25'000 als güterrechtliche Ausgleichsforderung zu. Zudem ist ihre Ersatzforderung von Fr. 50 000 aus dem Nachlass zu bezahlen.

3 Nachlass 

Der Nachlass von Reto besteht nach der güterrechtlichen Auseinandersetzung aus seiner Errungenschaft von Fr. 125'000 sowie dem Eigengut von Fr. 350'000, also ins gesamt Fr. 475 000.

4 Erbteilung 

Nach gesetzlichem Erbrecht steht Sonja die Hälfte des Nachlasses von Reto zu, also Fr. 237'500. Wenn Sonja das landwirtschaftliche Gewerbe im Wert von Fr. 350'000 zur Selbstbewirtschaftung übernehmen möchte, muss sie ihrer Tochter Sara das Bankkonto von Reto im Wert von Fr. 150'000 überlassen und ihr zudem Fr. 87'500 auszahlen.

5 Begünstigung durch Ehevertrag 

Die beiden Ehepartner hätten sich in unserem Beispiel zusätzlich begünstigen können. Mit Ehevertrag hätten sie sich gegenseitig die gesamte Errungenschaft zuwenden können. Der Nachlass von Reto wäre dann Fr. 350'000 gewesen. Der erbrechtliche Anspruch des Kindes hätte Fr. 175'000 betragen.

6 Kind auf Pflichtteil

Wenn Reto das gemeinsame Kind zusätzlich auf seinen Pflichtteil gesetzt hätte, wäre dessen Anspruch Fr. 87'500. Sonja könnte den Betrieb übernehmen und nahtlos weiterführen.

Konkubinat

1 Konkubinatspaar mit je einem Kind 

In unserem Beispiel leben Anna und Daniel seit 20 Jahren unverheiratet zusammen. Daniel hat den elterlichen Landwirtschaftsbetrieb als Betriebsleiter übernommen. Anna ist aus einer früheren Partnerschaft Mutter von Sandro. Daniel ist aus einer früheren Partnerschaft Vater von Sina. Während ihrer gemeinsamen Zeit hat Anna Fr. 50'000 aus ihrem Vermögen bei der Bank in den Hof von Daniel investiert, der nach der Investition einen Ertragswert von Fr. 400'000 aufweist. Auf Daniels Bankkonto beträgt der Saldo Fr. 150'000.

2 Nachlass und Erbschaft 

Wenn Daniel verstirbt und kein Testament verfasst hat, erhält Anna ihr Darlehen von Fr. 50'000 zurück. Am Vermögen von Daniel ist sie als Konkubinatspartnerin nicht beteiligt. Die Fr. 150'000 werden deshalb vollumfänglich zum Nachlass von Daniel gerechnet. Der gesamte Nachlass fällt an Daniels Tochter Sina. Selbst wenn Anna willens und fähig ist, das Gewerbe zu bewirtschaften, kann sie dieses Sina nicht gegen deren Willen abfordern. Wenn Anna den Landwirtschaftsbetrieb weiterführen möchte, müsste sie als Nichterbin der Tochter von Daniel das landwirtschaftliche Gewerbe zum Verkehrswert abkaufen.

3 Begünstigung mittels Testament 

Daniel hätte seine Tochter Sina auf den Pflichtteil setzen können. Im Umfang der Hälfte des Nachlasses hätte er seine Partnerin Anna als Erbin einsetzen können. Der erbrechtliche Anspruch von Anna wäre dann Fr. 250'000 gewesen, abzüglich Erbschaftssteuer des Kantons.

 

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