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Betriebsführung

Keine Investition ohne Dokument

Oft investieren Partner ihre Eigenmittel in den Betrieb, der im alleinigen Eigentum des anderen steht. Damit bei einer Scheidung oder Trennung die betreffende Person den Betrag zurückfordern kann, müssen Investitionen schriftlich festgehalten sein. Im Todesfall sind auch die jeweiligen gesetzlichen Erben von einer sauberen Dokumentation abhängig.

Sprechblase

Publiziert am

Bewertung & Recht, Agriexpert

Für die Finanzierung von Investitionen gibt es verschiedene Möglichkeiten. Sind private Vermögenswerte vorhanden, ist es oft günstiger, auf diese Eigenmittel zurückzugreifen, anstatt eine Fremdfinanzierung in Anspruch zu nehmen. Um bei einer späteren Auflösung der Beziehung nicht mit leeren Händen dazustehen, sind Investitionen ins Eigentum des anderen zwingend schriftlich festzuhalten. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein Paar verheiratet war oder im Konkubinat zusammenlebte.

Bei Ehepaaren

Die meisten Ehepaare in der Schweiz unterstehen dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Dabei wird zwischen der Errungenschaft und dem Eigengut jedes Ehegatten unterschieden. Zum Eigengut gehören beispielsweise Erbschaften und Schenkungen während der Ehe oder Vermögen, welches in die Ehe eingebracht worden ist.

Ohne Ehevertrag gilt immer die Errungenschaftsbeteiligung.

Behauptet ein Ehegatte, ein Vermögenswert gehöre zum Eigengut, ist er dafür beweispflichtig. Alles, was nicht dem Eigengut zugeordnet werden kann, gehört zur Errungenschaft eines Ehegatten. Darunter fallen insbesondere die Ersparnisse aus dem Arbeitserwerb. Ohne Ehevertrag gilt immer die Errungenschaftsbeteiligung.

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Bei Ersatzforderungen zwischen den Ehepartnern bekommt jede Seite das zurück, was sie einst beim anderen investiert hat (Art. 206 ZGB). Bei Mittelflüssen zwischen Errungenschaft und Eigengut eines Ehegatten besteht keine Nennwertgarantie (Art. 209).

(Illustration: Rainer Paberzis)

Investitionen ins Eigentum des anderen schriftlich festhalten

Investiert der Nichteigentümer-Ehegatte in das Alleineigentum des anderen, ist darauf zu achten, dass diese Investition belegt werden kann. Am einfachsten ist dies mittels eines Darlehensvertrags. Dabei sollte im Vertrag klar festgehalten werden, ob es sich beim investierten Geld um Eigenguts- oder Errungenschaftsmittel handelt. Auch ohne Darlehensvertrag ist es ratsam festzuhalten, mit welchen Mitteln eine Investition getätigt wurde. Wird der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung aufgelöst, ist immer eine güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen. Dabei werden für die vom Nichteigentümer-Ehegatten getätigten Investitionen Ersatzforderungen berechnet, sofern diese belegt werden können.

Anrecht auf allfälligen Mehrwert

Die Ersatzforderung des Nichteigentümer-Ehegatten entspricht immer mindestens dem investierten Betrag. Hat die Investition zu einem Mehrwert geführt, ist der Nichteigentümer-Ehegatte anteilsmässig daran beteiligt. Kann eine Investition in den Betrieb oder einen anderen Vermögenswert des anderen Ehegatten nicht belegt werden, wird davon ausgegangen, dass der Betrag für den Unterhalt der Familie verwendet wurde. Dieser kann aufgrund der Beistandspflicht nach Art. 159 ff. ZGB nicht zurückgefordert werden. Wurde für eine Investition ein Darlehensvertrag abgeschlossen, besteht für diese Investition keine zusätzliche Ersatzforderung.

Errungenschaft ins Eigengut

Investiert der Eigentümer-Ehegatte Errungenschaftsmittel in sein Eigengut oder umgekehrt, führt dies ebenfalls zu einer Ersatzforderung. In diesen Fällen wird auch ein allfälliger Minderwert mitberücksichtigt. Damit auch nach vielen Jahren noch nachvollziehbar ist, wie die Investitionen finanziert wurden, ist es wichtig, dass die Finanzierungen der Investitionen schriftlich aufgezeichnet werden. Dabei genügt eine gemeinsam unterzeichnete Liste. Auf dieser Liste sollte auch die Rückzahlung von Schulden festgehalten werden.

Bei Konkubinatspaaren

Lebt ein Paar im Konkubinat zusammen, ist es wichtig, dass für die vom Nichteigentümer getätigten Investitionen ein schriftlicher Darlehensvertrag abgeschlossen wird.

Beim Konkubinat besteht ohne Vertrag das Risiko, dass der investierte Betrag verloren ist.

Denn bei der Auflösung der Partnerschaft finden die ehelichen Bestimmungen zu den Ersatzforderungen keine Anwendung.

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Beim Konkubinat findet das Güterrecht keine Anwendung. Gegenseitige Ansprüche müssen in einem Darlehensvertrag festgehalten werden.

(Illustration: Rainer Paberzis)

Kein Anspruch auf Mehrwert

Ohne schriftlichen Darlehensvertrag besteht bei Streitigkeiten das Risiko, dass der investierte Betrag verloren ist. An einem Mehrwert der Investition ins Eigentum eines Partners besteht bei Konkubinatspaaren bei der Auflösung der Beziehung kein gegenseitiger Anspruch. 

Beispiele einer güterrechtlichen Auseinandersetzung

Investition aus dem Eigengut

Der Ehemann hat Fr. 25 000.– aus einer Erbschaft in den Umbau des Wohnhauses auf dem Eigengutsbetrieb der Ehefrau investiert.

  • Wurde ein Darlehensvertrag abgeschlossen, hat der Ehemann Anspruch auf die Rückzahlung des Darlehens (Fr. 25 000.–).
  • Wurde kein Darlehensvertrag geschlossen, hat das Eigengut des Ehemanns eine Ersatzforderung gegenüber dem Eigengut der Ehefrau, sofern die Investition bewiesen werden kann. Diese beträgt mindestens Fr. 25 000.–. Ist ein Mehrwert eingetreten, ist der Ehemann anteilsmässig daran beteiligt.

Investition aus der Errungenschaft

Die Ehefrau hat Fr. 25 000.– vom Ersparten aus ihrem Arbeitserwerb während der Ehe in den Umbau des Wohnhauses auf dem Eigengutsbetrieb des Ehemanns investiert.

  • In diesem Fall besteht die Ersatzforderung zugunsten ihrer Errungenschaft.
  • An der Errungenschaft ist der Ehemann zur Hälfte beteiligt.
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