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Betriebsführung

Vermächtnis reicht nicht für Landerwerb

Ein Vermächtnis berechtigt nicht zum bewilligungsfreien Erwerb von Landwirtschaftsland. Nur Erben profitieren von einer Ausnahmebewilligung.

Bundesgericht in Lausanne

Bundesgericht in Lausanne

(zvg)

Publiziert am

Rechtsanwalt, Kanzlei Bern West

B war Eigentümer mehrerer landwirtschaftlicher Grundstücke und verwitwet. Sein Sohn C stand unter einer umfassenden Beistandschaft. Zu Lebzeiten schloss B mit D einen Erbvertrag ab, worin er seinen Sohn als Alleinerben seines gesamten Nachlasses einsetzte, aber D die landwirtschaftlichen Grundstücke vermachte. Ziel dieses Erbvertrages war es, dass C nach dem Tod von B weiterhin in dem von D verwalteten Haus seines Vaters leben könnte.

Nach dem Tod von B wollte sein Willensvollstrecker den Erbvertragserben D als neuen Alleineigentümer der landwirtschaftlichen Grundstücke im Grundbuch eintragen lassen. Das zuständige Grundbuchamt verweigerte die Eintragung jedoch mit der Begründung, dass D zum Erwerb der Grundstücke eine Erwerbsbewilligung brauche.

Bereits 2022 hatte das Bundesgericht entschieden, dass zwar ausnahmsweise keine Erwerbsbewilligung nötig sei, wenn ein landwirtschaftliches Grundstück oder Gewerbe durch Erbgang oder durch erbrechtliche Zuweisung erworben werde. Der Erwerb durch ein Vermächtnis falle aber nicht unter diese Ausnahmefälle, weil dem Vermächtnisnehmer keine Erbenstellung zukomme und die Nachlassgegenstände beim Tod des Erblassers somit nicht von Gesetzes wegen auf ihn übergingen. Zudem könne der Vermächtnisnehmer auch keine Nachlassgegenstände «durch erbrechtliche Zuweisung» erwerben, weil darunter nur die Eigentumsübertragung im Rahmen der Erbteilung gemeint sei.

Obwohl dieser Entscheid in der Praxis teilweise kritisiert wurde, hielt das Bundesgericht nun an seiner Rechtsprechung fest und bestätigte, dass ein Vermächtnis nicht zu einem bewilligungsfreien Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken oder Gewerben berechtigt. B hätte D somit nicht nur als Vermächtnisnehmer, sondern als Erben einsetzen müssen, damit dieser die landwirtschaftlichen Grundstücke auch ohne Bewilligung hätte erwerben können. Die Beschwerde des Willensvollstreckers wurde abgewiesen.

Urteil 5A_303 / 2024 vom 10.10.2024

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