Meist wird eine Betriebsgemeinschaft (BG) in der Form einer einfachen Gesellschaft geführt. Dies hat den Vorteil, dass der Gemeinschaftsvertrag frei ausgestaltet und schnell abgeändert werden kann. Da jedoch eine einfache Gesellschaft keine Rechtspersönlichkeit wie eine Aktiengesellschaft darstellt, bleiben die Gesellschafter, jeder für seinen Teil, selbstständig erwerbend.
Die gemeinschaftliche Zusammenarbeit und Buchführung beginnt bereits vor der Gründung. Sämtliche Maschinen sowie Vorräte und Tierinventar wurden bis zu diesem Zeitpunkt in der Buchhaltung der einzelnen Gesellschafter geführt und abgeschrieben. Das führt nun in den meisten Fällen dazu, dass mehr abgeschrieben wurde, als die Maschinen effektiv an Wert verloren haben und so stille Reserven gebildet wurden. Um Verzerrungen bei den Eigenkapitalanteilen zu vermeiden, sollte das Inventar zum Verkehrswert in die Betriebsgemeinschaft eingebracht werden. Die Differenz zwischen Verkehrs- und Buchwert stellt jedoch steuerbares Einkommen dar. Wird das Inventar nun aus steuerlichen Gründen zu Buchwerten in die Gemeinschaft eingebracht, sollten die stillen Reserven zwingend schriftlich festgehalten werden, um sie spätestens bei der Auflösung zu berücksichtigen. Zudem empfiehlt es sich, genau festzuhalten, welcher Gesellschafter was und wie viel in die Gesellschaft eingebracht hat, da hier Differenzen zur Buchhaltung vor der Gemeinschaftsgründung bestehen können.
Spezialfall AHV- und Vorsorgebeiträge
Die persönlichen Beiträge an die AHV könnten eins zu eins, diejenigen an die Säule 2b zur Hälfte im Geschäftsaufwand der Betriebsgemeinschaft verbucht werden. Allerdings ist davon abzuraten, da sich die Beiträge aufgrund des Einkommens aus der Liegenschaftsabrechnung und der sinkenden Beitragsskala der AHV stark unterscheiden können. Noch eindeutiger ist es bei den Beiträgen an die Säule 2b. Wenn zum Beispiel Gesellschafter X 10 000 Franken an die Säule 2b überweist, während Gesellschafter Y keine Beiträge zahlt, würde sich das Gesamteinkommen der Betriebsgemeinschaft um 5000 Franken verringern auf Kosten des Gesellschafters Y, welcher dann später gar keine Rente aus der 2. Säule erhält. Dieser Sachverhalt muss bei der Einkommensverteilung berücksichtigt oder die Zahlungen an die Vorsorge als Privatbezug verbucht werden. Danach muss der Abzug in der Steuererklärung geltend gemacht werden.
Liegenschaften bleiben bei Gesellschaftern
Beträchtliche stille Reserven sind meist auch auf den Liegenschaften vorhanden. Da die Betriebsgemeinschaft selbst nicht Eigentümerin der Liegenschaften werden kann, werden die Geschäftsliegenschaften der Gesellschafter jeweils in einer separaten Liegenschaftsabrechnung geführt. In dieser Liegenschaftsabrechnung werden sämtliche Kosten für Unterhaltsarbeiten, Gebäudeversicherungen, Hypothekarzinsen sowie auch Investitionen im Gebäude erfasst.
Im Gegenzug wird der Betriebsgemeinschaft für die Nutzung der Gebäude und des Bodens eine entsprechende Nutzungsentschädigung verrechnet.
Abgrenzung von Betriebs- und Privatausgaben
In einer Betriebsgemeinschaft muss bei der Buchführung genau darauf geachtet werden, dass bei sämtlichen Ausgaben genau nachvollziehbar ist, ob es sich um eine betriebliche Ausgabe für die Betriebsgemeinschaft handelt oder, falls es um eine Privatausgabe geht, welchem Gesellschafter sie zuzuordnen ist. Werden zum Beispiel über die LANDI auch Privateinkäufe getätigt, muss für alle ersichtlich sein, welchem Gesellschafter diese Privatausgaben zu belasten sind. Denn selbst wenn die gemeinsamen Privatausgaben dem Konto der Betriebsgemeinschaft belastet werden, ist noch nicht klar, in welchem Verhältnis sie aufzuteilen sind. Oder wird zum Beispiel das Mittagessen immer durch den gleichen Gesellschafter bereitgestellt, sollte auch dies beim Abschluss möglichst ausgeglichen werden.
Transparenz bei der Einkommensverteilung
Am Ende des Geschäftsjahrs muss das erwirtschaftete Einkommen der Gemeinschaft verteilt werden. Das Einkommen kann auf mehrere Arten verteilt werden. Eine Variante ist, dass am Anfang der Verteilung ein Zins für das Eigenkapital zugewiesen und danach der Rest anhand der Arbeitstage verteilt wird. Es ist jedoch auch denkbar, jedem Gesellschafter einen festen Anteil am Einkommen zuzuweisen und den Rest anhand des Kapitals zu verteilen. Die Art der Verteilung des Einkommens hat direkte Auswirkungen auf die Kapitalanteile der Gesellschafter. Deshalb ist es unerlässlich, dass die Verteilung für sämtliche Gesellschafter nachvollziehbar ist und alle mit der Art der Verteilung einverstanden sind. Andernfalls sind, spätestens bei der Auflösung der Gesellschaft, Streitigkeiten vorprogrammiert. Somit ergibt sich nun aus dem jeweiligen Einkommensanteil abzüglich der Privatbezüge die Eigenkapitalveränderung.
Je detaillierter alles fest gehalten wird, desto reibungsloser funktioniert die Gemeinschaft.
Hier sollte darauf geachtet werden, dass kein allzu grosses Ungleichgewicht entsteht zwischen den Eigenkapitalanteilen der Gesellschafter. Falls ein solches besteht, sollte dies zwischen den Gesellschaftern besprochen werden. Denn auch hier können bei der Auflösung wieder Streitigkeiten auftreten, wenn ein Gesellschafter plötzlich überrascht ist von seinem tiefen Kapitalanteil und nicht mehr viel aus der Auflösung erhält. Das Gesamteinkommen ergibt sich aus dem Einkommen aus der Betriebsgemeinschaft und dem Ergebnis der Liegenschaftsabrechnung.
Mehrwertsteuerpflicht vorzeitig klären
Anders als bei den Einkommenssteuern, kann die Betriebsgemeinschaft selbst mehrwertsteuerpflichtig werden. Führen zum Beispiel beide Gesellschafter nebenbei noch Lohnarbeiten aus, aber haben bisher die Umsatzgrenze von 100 000 Franken nicht erreicht, ist es möglich, dass nach der BG-Gründung die Umsatzgrenze überschritten wird. Denn jetzt werden die Umsätze der beiden Gesellschafter addiert. Es empfiehlt sich, die Frage der Mehrwertsteuerpflicht vor der Gründung abzuklären, um entsprechende Massnahmen ergreifen zu können.
Streitigkeiten vorbeugen
Allgemein gilt in allen Bereichen: Je detaillierter vorgängig die möglichen Szenarien mit allen Beteiligten besprochen und festgehalten werden, desto reibungsloser funktioniert später die Gemeinschaft. Auf diese Weise können später auftretende Streitigkeiten unter den Kooperationspartnern vermieden werden.