category icon

Betriebsführung

Bundesgerichtsurteil: Innere Aufstockung verweigert

Landwirt A züchtet Schweine (ca. 42 GVE). Sein Wohnhaus, der Milchviehstall sowie der Schweinezuchtstall liegen in der Landwirtschaftszone. Der Milchviehbetrieb war jahrzehntelang verpachtet. 

Bundesgericht in Lausanne

Bundesgericht in Lausanne

(zvg)

Publiziert am

Aktualisiert am

Agronom und Rechtsanwalt

A kündigte diese Pacht und reichte ein Baugesuch ein um Bewilligung zur Umnutzung des Milchviehstalls in einen weiteren Schweinezuchtstall. Alle kantonalen Instanzen verweigerten ihm die Bewilligung. A zog die Sache bis vor das Bundesgericht.

Als zulässige innere Aufstockung gilt nach der Raumplanungsverordnung (RPV) die Errichtung von Bauten und Anlagen für die bodenunabhängige Tierhaltung, wenn der Deckungsbeitrag der bodenunabhängigen Produktion kleiner ist als jener der bodenabhängigen Produktion oder wenn das Trockensubstanz (TS)-Potenzial des Pflanzenbaus einem Anteil von mindestens 70 % des TS-Bedarfs des Tierbestandes entspricht.

A verkauft das auf dem eigenen Land (rund 11 ha Grünland und 3 ha Silomais) gewonnene Futter. Die Schweine werden mit zugekauftem Kraftfutter ernährt. Der Deckungsbeitrag aus der bodenabhängigen Produktion liegt deutlich unter demjenigen der bodenunabhängigen Schweinezucht. Dagegen erreicht das TS-Potenzial des betriebseigenen Pflanzenbaus einen Anteil von 70.4 % des TS-Bedarfs aller auf dem Betrieb gehaltenen Tiere inklusive Aufstockung. Die Voraussetzungen für eine innere Aufstockung gemäss der RPV wären daher grundsätzlich erfüllt.

Laut dem Bundesgericht gewährleistet die Fläche für sich allein nicht, dass die bodenunabhängige Produktion gegenüber der bodenabhängigen von untergeordneter Bedeutung bleibt. Es bestehe die Gefahr, dass Wiesen nur zugepachtet oder – wie im Falle von A – Pachtverträge für Wiesland gekündigt würden, um das für die Aufstockung notwendige TS-Potenzial zu beschaffen, obwohl das Grasland für das Betriebskonzept ohne Bedeutung sei. In derartigen Fällen stelle die bodenunabhängige Nutzung keine «Aufstockung» dar, sondern bilde den Betriebsschwerpunkt.

Im Fall von A genüge die TS-Bilanz nicht, um die beantragte Aufstockung zu bewilligen, weil dieses Kriterium nicht sicherstelle, dass die bodenabhängige Produktion überwiege.

(Urteil 1C_426/2016 vom 23.08.2017).

Agrar-Quiz: Freizeitaktivitäten

Agrar-Quiz: Freizeitaktivitäten

Was ist erlaubt? Testen Sie beim Agrar-Quiz der UFA-Revue Ihr Wissen zum freien Betretungsrecht, zum Bodenrecht, zu Haftungsfragen oder zu agrotouristischen Angeboten und Events auf dem Hof.

Zum Quiz
Agrar-Quiz: Was gilt bei Gülle?

Agrar-Quiz: Was gilt bei Gülle?

Testen Sie Ihr Wissen. Machen Sie mit an unserem Agrar-Quiz zum Thema Gülle. Warum ist die Lagerung von Gülle im Winter obligatorisch? Mit welchem Gerät werden Ammoniakverluste am meisten reduziert? Wissen Sie die Antwort? Dann los. 

Zum Quiz

Meistgelesene Artikel

Damit diese Website ordnungsgemäß funktioniert und um Ihre Erfahrungen zu verbessern, verwenden wir Cookies. Weitere Informationen finden Sie in unserer Cookie-Richtlinie.

  • Notwendige Cookies ermöglichen die Kernfunktionalität. Die Website kann ohne diese Cookies nicht richtig funktionieren und kann nur durch Änderung Ihrer Browsereinstellungen deaktiviert werden.