Mit dem Erstberuf Landmaschinenmechaniker oder Landmaschinenmechanikerin spart man sich als Landwirt oder Landwirtin bei der Wartung des Maschinenparks viel Geld. Noch lukrativer wird es, wenn man zusätzlich die Maschinen des Nachbarbetriebs wartet und repartiert.
Bewilligungspflichtige Nutzungsänderung
Das Problem an der Sache: Werden in einer Hofwerkstatt regelmässig auch Maschinen oder Fahrzeuge von Berufskolleginnen und -kollegen gewartet oder repariert, gilt dies rechtlich als nicht zonenkonforme gewerbliche Tätigkeit. «Selbst wenn der Betrieb landwirtschaftlich genutzt wird und keine baulichen Änderungen vorgenommen werden, liegt laut Raumplanungsgesetz eine bewilligungspflichtige Nutzungsänderung vor», sagt dazu Baurechtsexperte Hansueli Schaub von Agriexpert. Die Werkstatt müsse dann denselben Vorschriften genügen wie eine vergleichbare Werkstatt in der Bauzone.
Hansueli Schaub, Agriexpert«Kommt es zu einer Anzeige, liegt das Recht auf Seite der Gemeinde oder des Konkurrenten.»
Auch wenn ein solches Vorgehen in der Praxis gang und gäbe ist, ist für den Experten hier der Fall klar: «Kommt es zu einer Anzeige – etwa durch einen gewerblichen Konkurrenten –, liegt das Recht auf Seite der Gemeinde oder des Konkurrenten.» In früheren Fällen seien Landwirtinnen und Landwirte nachträglich verpflichtet worden, ein Baugesuch für ihre Werkstattnutzung einzureichen. Eine Ausnahme nach Art. 24a RPG (Zweckänderung ohne bauliche Massnahme) greife hier in der Regel nicht, da der zusätzliche Verkehr als neue raumwirksame Auswirkung gilt. Ein landwirtschaftliches Gewerbe gemäss BGBB kann die Werkstatttätigkeit als nicht landwirtschaftlichen Nebenbetrieb nach Art. 24b RPG bewilligt erhalten, wenn die entsprechenden Voraussetzungen eingehalten werden.